01.09.2006 | Der praktische Fall
Erblasserwünsche optimal umsetzen
Eltern möchten oft mit den Abkömmlingen Regelungen über den künftigen Nachlass treffen, um dies für sich selbst erledigt zu haben, und um künftigen Streit der Kinder untereinander zu vermeiden. Der folgende Beitrag zeigt anhand eines typischen Falls, wie der Berater klassische Regelungen optimal umsetzen kann und worauf er dabei achten muss.
Der praktische Fall |
Eheleute M und F haben drei volljährige Kinder, S 1, S 2 und T. M und F und S 1 wohnen in einer Immobilie, die im Alleineigentum des M steht. Diese hat einen Wert von 400.000 EUR. M und F bewohnen das Erdgeschoss, S 1 das Obergeschoss. Sie möchten gerne diese Immobilie auf S 1 übertragen, da dieser viel Geld in den Ausbau seiner Wohnung gesteckt hat. Ihnen ist aber eine Absicherung, z.B. ein dingliches Wohnrecht auf Lebenszeit, sowie die Gartennutzung wichtig. Ferner sind M und F Miteigentümer eines Miet- und Geschäftshauses, das S 2 bekommen soll. Diese Immobilie hat einen Wert von ca. 200.000 EUR. Das Problem besteht darin, dass S 2 das Haus ebenfalls schon übertragen erhalten soll, er aber als Student noch nicht in der Lage ist, die Instandhaltungskosten zu tragen. T soll Geld erhalten. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich unter zivilrechtlichen/erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten an? |
Schuld- und sachenrechtliche Überlegungen
Um den Wünschen der Eheleute M und F zu entsprechen, bietet es sich an, das Zweifamilienhaus durch vorweggenommene Erbfolge auf S 1 zu übertragen. M und F wird ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB bestellt.
Checkliste: Übertragung einer Immobilie auf einen Abkömmling |
Sorgfalt bei der Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses: Sofern im Rahmen der Übergabe mehreren Personen inhaltsgleiche Rechte eingeräumt werden sollen, bedarf es einer sorgfältigen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
Um dem Scheidungsrisiko ausreichend Rechnung zu tragen (dazu anschaulich BGH NJW 96, 2153), wird das Wohnungsrecht zu Gunsten der F zusätzlich unter der auflösenden Bedingung der Scheidung bestellt.
Inhaltliche Ausgestaltung des Wohnungsrechts
Als zulässige Nebenbefugnis kann sich das dingliche Wohnungsrecht auch auf einen unbebauten Teil des Grundstücks – etwa den Garten – erstrecken, sofern nur das Wohnen der Hauptzweck bleibt.
Beachte: Die Eintragung des Wohnungsrechts mit Mitbenutzungsrecht an einem Garten ist nur an dem Hausgrundstück zulässig, nicht jedoch an einem rechtlich selbstständigen unbebauten Grundstück, auf das sich der Garten erstreckt, oder auf dem sich möglicherweise der Garten ausschließlich befindet. Sofern dies der Fall ist, kann
Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nur verpflichtet, die Ausübung des Wohnungsrechts zu dulden. Er hat aber keine Gebrauchsgewährleistungspflicht.
Der Wohnungsberechtigte
Praxishinweis: Es empfiehlt sich, vertraglich zu vereinbaren, dass der Eigentümer über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus zur Unterhaltung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume verpflichtet ist, soweit dies das Interesse des Berechtigten erfordert. Dies kann auch mit dinglicher Wirkung geschehen. Zweckmäßigerweise wird daher als dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts vereinbart, dass der Eigentümer verpflichtet ist, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in einem jederzeit gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Unterhaltungspflicht dinglich durch eine eigenständige Reallast abzusichern.
Gestaltungsüberlegungen: Wesentliche Regelungspunkte bei der Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten des Übertragenden sind:
Ob hier ein vertraglicher Ausschluss des Wohnungsrechts gegenüber einem Regressversuch des Sozialhilfeträgers Bestand hat, ist zweifelhaft. Grundbuchrechtlich könnte man zwar das Wohnungsrecht unter der auflösenden Bedingung eintragen lassen, dass es erlischt, wenn der Berechtigte das Anwesen nicht nur vorübergehend verlässt. Hier besteht aber auch die Missbrauchsgefahr, dass der Eigentümer durch ungebührliches Verhalten den Übergeber aus dem Anwesen „hinaus ekelt“.
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