01.10.2006 | Der praktische Fall
Erblasserwünsche rechtssicher umsetzen
In der letzten Ausgabe von EE haben wir anhand eines praktischen Falls aufgezeigt, worauf bei der Übertragung einer selbstgenutzten Immobilie an einen Abkömmling im Wege vorweggenommener Erbfolge und der Einräumung eines Wohnungsrechts für den Übergeber zu achten ist (EE 06, 157; neue Abonnenten können den Beitrag kostenlos anfordern: Fax: 02596 922-99, kein Fax-Abruf!). Dieser Beitrag erläutert, was bei der Übertragung eines Geschäftshauses an S 2 und der Geldschenkung an T zu beachten ist.
Der praktische Fall |
Eheleute M und F haben drei volljährige Kinder, S 1, S 2 und T. S 1 soll die von F, M und ihm bewohnte Immobilie erhalten. Ferner sind M und F Miteigentümer eines Miet- und Geschäftshauses, das S 2 zu Lebzeiten der Eltern erhalten soll, Wert ca. 200.000 EUR. Als Student ist S 2 aber noch nicht in der Lage, die Instandhaltungskosten zu tragen. T soll Geld erhalten. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich unter zivilrechtlichen, erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten an? |
Übertragung des Miet- und Geschäftshauses auf S 2
Um den Wünschen der Beteiligten zu entsprechen, bietet es sich hier an, das Objekt auf S 2 zu Eigentum zu übertragen, wobei sich die Eltern auf Lebenszeit den Nießbrauch vorbehalten. Dieser Gestaltungsweg wird gewählt, weil S 2 auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Instandhaltungskosten des Vertragsobjektes zu tragen.
Checkliste: Übertragung einer Immobilie |
Wird z.B. der Nießbraucher noch Darlehensnehmer, ist zu regeln, dass jedenfalls mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten der Eigentümer dieses Darlehen in Entlastung der Erben im Wege der befreienden Schuldübernahme übernehmen muss.
Praxishinweis: Die Problemkreise sind sehr vielschichtig und bedürfen einer eingehenden Erörterung mit den Beteiligten. Erst danach kann eine sachgerechte Ausgestaltung des Regelwerkes erfolgen, sodass sich hier schematische Formulierungsvorschläge von vornherein nicht eignen. |
Musterformulierung: Vorbehaltsnießbrauch als Nettonießbrauch |
Die Übergeber behalten sich als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, der Längerlebende von ihnen uneingeschränkt, auf ihre Lebenszeit am Vertragsgrundbesitz den Nießbrauch vor. Über die gesetzlichen Pflichten hinaus wird im Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher mit dinglicher Wirkung dabei dem Nießbraucher auf die Dauer seines Rechtes auferlegt:
Dem Nießbraucher stehen keine Verwendungsersatzansprüche und Wegnahmerechte zu, während umgekehrt der Eigentümer keine Sicherheitsleistungen nach § 1051 BGB verlangen kann. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Eintragung des Nießbrauchsrechts Zug um Zug mit Vollzug dieser Urkunde an erster Rangstelle in Abteilung II und III des Grundbuchs wird bewilligt und beantragt mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des jeweiligen Berechtigten genügt. |
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