07.01.2008 | Der praktische Fall
Schnittstelle Familien- und Erbrecht
Die Verbindungen von Familien- und Ehegattenerbrecht können bereits vor der Eheschließung ihre Wirkungen zeigen (vgl. zum Thema Schnittstelle Familien- und Erbrecht auch das IWW-Seminar. Näheres dazu unterwww.iww.de, Seminare & Kongresse). Der Standesbeamte vereitelt zumindest objektiv das an die Ehe gebundene Ehegattenerbrecht der überlebenden Verlobten, wenn er die Trauung nicht vor dem Tod des schwer erkrankten potenziellen Ehemannes durchführt. Dazu ein Fall des OLG Düsseldorf:
Der Fall des OLG Düsseldorf (FamRZ 04, 703) |
Die Klägerin und Verlobte K möchte ihren schwer erkrankten Verlobten V heiraten. Alle Unterlagen sind vorhanden. K hat auf eine Nottrauung in seiner Wohnung gedrängt. Telefonisch verlangte das zuständige Standesamt ein Gesundheitszeugnis. Sodann wurde telefonisch in einem Gespräch zwischen K und dem Standesbeamten eine Nottrauung am gleichen Tag am Krankenbett von V in Gegenwart des behandelnden Arztes A vereinbart. Dieser traf gegen Mittag ein, als es V erheblich schlechter ging. Der zuständige Standesbeamte konnte wegen seiner Mittagspause nicht erreicht werden. Auf Drängen der K nahm der Arzt eine „Nottrauung“ vor, bei der V noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein soll. V verstarb um 13.10 Uhr, ohne dass der Standesbeamte noch erschienen war und eine Trauung vornehmen konnte. K macht den Schaden geltend, der ihr dadurch erwachsen sei, dass keine wirksame Nottrauung vollzogen wurde. Sie wäre Alleinerbin des V geworden. Den Schaden beziffert sie auf rund 72.000 EUR. Zudem hätte sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente von 60 Prozent der von ihm bezogenen Rente. Sowohl das LG als auch das OLG lehnen die Ansprüche der Klägerin ab. |
Das OLG hat bei der Entscheidung auf folgende Kriterien abgestellt:
Kriterien gegen einen Schadenersatzanspruch bei unterbliebener „Nottrauung“ |
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