01.08.2007 | Der praktische Fall
So gehen Sie mit Nachlassverbindlichkeiten bei der Beratung und im Prozess richtig um
Das Haftungssystem gemäß den §§ 1967 ff. BGB, wonach der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen muss, ist wenig transparent. Die Unterscheidung von Nachlassverbindlichkeiten, Nachlasserbenschulden und Eigenschulden des Erben bereitet Schwierigkeiten. Der folgende Fall aus der Praxis verdeutlicht die wesentlichen Brennpunkte (vgl. zu dem Thema auch A. Möller, EE 04, 5).
Beispiel |
K betreibt ein Café. Der Mietzins beträgt 500 EUR monatlich. Im März 06 stirbt K. Alleinerbe ist S. S kündigt zum nächstmöglichen Termin (31.7.07). Im Dezember 06 verlangt Vermieter V von S einen Mietzinsrückstand für die Zeit von November 05 bis Juli 06 in Höhe von insgesamt 4.500 EUR. S wendet ein, der Nachlass sei nahezu wertlos, von verfügbaren 1.000 EUR müsse er u.a. Beerdigungskosten zahlen. V verklagt den S. Wie ist die Rechtslage? |
Ob S aus seinem Privatvermögen den Mietzins an V zahlen muss, hängt von der Einstufung der Mietzinsschulden ab. Bei der rückständigen Miete kann es sich um eine (reine) Nachlassverbindlichkeit, eine sog. Nachlasserbenschuld oder um eine Eigenverbindlichkeit des S handeln. Im Fall einer Eigenverbindlichkeit würde S mit seinem Privatvermögen haften.
Welche Art von Nachlassverbindlichkeit liegt hier vor?
Das Gesetz unterscheidet in § 1967 Abs. 2 BGB bei den Nachlassverbindlichkeiten zwischen Erblasser- und Erbfallschulden:
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