Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    So beschränkt der Erbe seine Haftung

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Der Erbe erbt neben den Aktiva auch die Passiva des Erblassers. Dieser Beitrag zeigt, wie der Erbe taktisch vorgehen muss, wenn er seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten (ohne Geschäftsverbindlichkeiten) beschränken will. |

    1. Vermögensmassen nach einer Erbfolge

    Bei der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung unterscheidet man zwischen dem sog. Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass, der im Erbfall hinzutritt. Einem Miterben gehören alle nicht ererbten Gegenstände, Sachen und Rechte, z. B. Sparguthaben, sein Eigenvermögen und seine Beteiligung am Nachlass.

    2. Trennung von Eigen- und Nachlassverbindlichkeiten

    Ebenso gibt es zwei Arten von Verbindlichkeiten: Eigenverbindlichkeiten des Erben und Nachlassverbindlichkeiten. Im Normalfall wird nicht zwischen den Vermögensmassen und den Arten von Verbindlichkeiten unterschieden. Denn beide Vermögensmassen gehören dem Erben, und er haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Eigen- und Nachlassverbindlichkeiten. Wenn der Erbe aber für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit dem Eigenvermögen haften will, muss er seine Haftung beschränken. Sobald er erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist ‒ das kann auch einige Zeit nach dem Erbfall sein ‒, muss er ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, § 1980 BGB. Das führt rückwirkend dazu, dass das Eigenvermögen vom Nachlass und die Eigenverbindlichkeiten von den Nachlassverbindlichkeiten getrennt werden. Im Nachlassinsolvenzverfahren können nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, § 325 InsO.