03.07.2008 | Der praktische Fall
Tücken des Pflichtteilsrechts in der Praxis
In der Praxis stellen sich immer wieder zwei Fragen, erstens ob die Vergütung des von dem Erben beauftragten Anwalts zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, die bei der Pflichtteilsberechnung zu beachten ist, und zweitens wie eine Forderung gegen einen Pflichtteilsberechtigten bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist. Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen anhand praktischer Fälle.
Gehört die Anwaltsvergütung zu den Nachlassverbindlichkeiten?
Zunächst ist zu klären, welche Art von Schulden vorliegen.
Der praktische Fall 1: Berücksichtigung der Anwaltsvergütung bei der Pflichtteilsberechnung |
Rechtsanwalt R vertritt einen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe E hat ebenfalls einen Anwalt A mit seiner Vertretung in der Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten eingeschaltet. E will die Vergütung des A vom Nachlass absetzen, bevor er den Pflichtteilsanspruch errechnet. Ist das zulässig? |
Bei Nachlassverbindlichkeiten wird zwischen den vom Erblasser herrührenden Schulden i.S. von § 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB, den sog. Erblasserschulden und den Verbindlichkeiten, „die den Erben als solchen treffen“ (§ 1967 Abs. 2, 2. Alt. BGB), den sog. Erbfallschulden differenziert.
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