01.11.2005 | Der praktische Fall
Was gilt beim Tod des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls?
Der Beitrag erläutert das Problem, wenn der Nacherbe vor der Annahme oder Ausschlagung der Nacherbschaft verstirbt, anhand eines praktischen Falls.
Beispiel |
Erblasser E ist in zweiter Ehe kinderlos verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand. Aus erster Ehe hat er zwei Söhne, S1 und S2. E hat in seinem Testament seine Ehefrau F zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Nacherben sind S1 und S2. S1 und S2 sind zudem wechselseitig zu Ersatznacherben berufen. Der Reinnachlass des E beträgt 400.000 EUR. Nach dem Ableben des E verstirbt der in kinderloser Ehe lebende S 1 und wird durch eine Verfügung von Todes wegen allein von seiner Witwe W beerbt. S 1 hat bis zum Tod weder die Nacherbschaft angenommen noch ausgeschlagen. Er hat auch nicht seinen Pflichtteil verlangt. Hat W Ansprüche bezüglich des Nachlasses des E? |
Für W stellt sich die Frage, ob in den Nachlass des S1 der Pflichtteilsanspruch nach E fällt oder ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch entstanden ist.
S1 wäre neben S2 nach dem Tod des E auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu 1/4 berufen, § 1924 Abs. 1 und 4, § 1931 Abs. 1 1. Alt., Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB. Sein Pflichtteil betrüge 1/8 von 400.000 EUR = 50.000 EUR, § 2303 Abs. 1 BGB. Wegen der im Testament des E angeordneten Ersatznacherbenregelung ist das Nacherbenanwartschaftsrecht des S1 im Zeitpunkt seines Todes nicht auf dessen Ehefrau W übergegangen. Denn alleiniger Nacherbe ist S2.
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