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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Auslegung einer Wiederverheiratungsklausel

    | Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament „Der Längstlebende von uns ist nach dem Tod des Erstversterbenden an diese Erbeinsetzung nicht gebunden. Im Fall der Wiederverheiratung ist er an diese Erbeinsetzung in jedem Fall gebunden“ ist dahin zu verstehen, dass der Überlebende seine Verfügung nur unter der Bedingung aufheben kann, dass er bis zu seinem Tod unverheiratet bleibt. Er kann sich der Bindungswirkung also nicht dadurch entziehen, dass er in einer zeitlichen Abfolge zunächst sein Testament ändert und anschließend eine erneute Ehe eingeht (OLG Hamm 31.5.11, I-15 W 360/10, n.v., Abruf-Nr. 113044 ). |

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 163 | ID 28962360