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  • 01.12.2006 | Ehegattentestament

    Steuern sparen durch richtige Gestaltung

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Die Gestaltung eines Ehegattentestaments ist für den Kautelarjuristen oft nicht das Problem. Schwierigkeiten ergeben sich eher, wenn aufgrund der Schlusserbfolge der Abkömmlinge eine Erbengemeinschaft entsteht. Diese gilt es wegen ihrer Nachteile zu vermeiden (Möller, EE 06, 122, 138, 154, 172 sowie Gemmer, EE 06, 168). Der folgende Beitrag zeigt steuerliche Gestaltungstipps beim Ehegattentestament.  

     

    Beispiel

    Eheleute M und F wollen eine Verfügung von Todes wegen errichten. Sie haben zwei oder mehrere Kinder. Sie wollen ein Berliner Testament errichten, da die Versorgung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund steht. Die Kinder sollen nach dem Tod des Längerlebenden das Vermögen erhalten, das übrig bleibt. Worauf ist dabei im Hinblick auf die Kinder zu achten?  

     

    Lösung: Abänderungsvorbehalt im Ehegattentestament

    Der Berater sollte die Probleme der Erbengemeinschaft ansprechen. Häufig lautet zwar das Gegenargument der Erblasser: „Unsere Kinder werden sich vertragen und den Nachlass vernünftig teilen“. In solchen Fällen ist den Eheleuten eine Gestaltung anzubieten, die dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit einräumt, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern und damit das Entstehen einer Erbengemeinschaft zu verhindern (dazu Ivo, EE 05, 2). Gestaltungstechnisch lässt sich dieses Optionsmodell durch einen Abänderungsvorbehalt verwirklichen, der etwa wie folgt lauten könnte:  

     

    Musterformulierung: Abänderungsvorbehalt im Ehegattentestament:

    Sämtliche Bestimmungen dieses Testaments sind, soweit nichts anderes bestimmt oder gesetzlich zulässig ist, wechselbezüglich.  

     

    Der Überlebende von uns ist berechtigt, durch letztwillige Verfügung die Schlusserbfolge innerhalb unserer Abkömmlinge abzuändern und/oder Vermächtnisse auszusetzen, Testamentsvollstreckung und Auflagen anzuordnen oder Teilungsanordnungen zu treffen.  

     

    Bei Ausübung des Abänderungsvorbehalts durch den Überlebenden sollen die Verfügungen des Verstorbenen nicht gemäß § 2270 Abs. 1 BGB in Wegfall kommen.  

     

    Problem: Berliner Testament und Erbschaftsteuer