01.10.2005 | Einkommensteuer
Anerkennung des Vermögensübergabevertrags
Der BFH hat einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die Anerkennung versagt, weil die Parteien von den Vereinbarungen abgewichen sind. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen für die Anerkennung auf.
Beispiel nach BFH NJW 05, 1743, Abruf-Nr. 052653 |
Dem Kläger war durch Hofübergabevertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge der elterliche Grundbesitz gegen Gewährung eines lebenslangen freien Wohnrechts der Eltern übertragen worden. Zudem musste er einen wertgesicherten Baraltenteil leisten. Diesen hat er erstmals drei Jahre nach Vertragsschluss erbracht. Ihm wurde daher diebezüglich der Sonderausgabenabzug versagt. |
Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen genießt das Privileg, dass die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben voll absetzbar sind, wenn es sich um sog. dauernde Lasten handelt. Sie sind mit dem Ertragswert absetzbar, wenn es sich um Leibrenten handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge steuerbar, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG (dazu Horst, EE 04, 119 und 133). Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Vermögensübergabeverträgen geht der BFH unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 12.5.03 (BFHE 202, 464) von den folgenden Grundsätzen aus:
Steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabevertrags nach BFH |
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