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  • 01.10.2005 | Einkommensteuer

    Anerkennung des Vermögensübergabevertrags

    von RA Holger Siebert FA Steuerrecht, Alsfeld

    Der BFH hat einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen die Anerkennung versagt, weil die Parteien von den Vereinbarungen abgewichen sind. Der Beitrag zeigt die Voraussetzungen für die Anerkennung auf.  

     

    Beispiel nach BFH NJW 05, 1743, Abruf-Nr. 052653

    Dem Kläger war durch Hofübergabevertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge der elterliche Grundbesitz gegen Gewährung eines lebenslangen freien Wohnrechts der Eltern übertragen worden. Zudem musste er einen wertgesicherten Baraltenteil leisten. Diesen hat er erstmals drei Jahre nach Vertragsschluss erbracht. Ihm wurde daher diebezüglich der Sonderausgabenabzug versagt.  

     

    Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen genießt das Privileg, dass die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben voll absetzbar sind, wenn es sich um sog. dauernde Lasten handelt. Sie sind mit dem Ertragswert absetzbar, wenn es sich um Leibrenten handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge steuerbar, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG (dazu Horst, EE 04, 119 und 133). Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Vermögensübergabeverträgen geht der BFH unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 12.5.03 (BFHE 202, 464) von den folgenden Grundsätzen aus:  

     

    Steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabevertrags nach BFH
    • Der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht, muss klar und eindeutig vereinbart sein:
    • Umfang des übertragenen Vermögens,
    • Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie
    • Art und Weise der Zahlung.
    • Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH BFHE 205, 261 m.w.N.).
    • Die Parteien des Versorgungsvertrags müssen ihren Vertragspflichten, wie vereinbart, nachkommen. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH BFHE 168, 561).
    • Bei der Gesamtwürdigung ist entscheidend, ob eine Abweichung von den Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (BFH BFHE 205, 261).
    • Bei mehreren zu erringenden Versorgungsleistungen, die zum Mindestbestand von Versorgungsverträgen gehören sowie als typusprägend anzusehen und als jeweils gleichgewichtig zu beurteilen sind, muss der Rechtsbindungswille hinsichtlich aller Versorgungsleistungen gegeben sein.