01.12.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
In der Praxis wird regelmäßig eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge gewählt (zur Übertragung von Immobilien unter Lebenden Horst, EE 04, 99; 101; 119; 133 und 145). Der Beitrag erläutert die Steuerfolgen dieser Gestaltung.
Motiv ist oft der Steuervorteil
Motiv ist oft das steuerliche Progressionsgefälle zwischen Übergeber und Übernehmer. Der Sonderausgabenabzug beim Übernehmer wirkt sich stärker aus als die einkommensteuerliche Belastung beim Übergeber. Dem liegt zu Grunde, dass der Große Senat des BFH klargestellt hat, dass Versorgungsleistungen, die i.V. mit einer im steuerrechtlichen Sinne unentgeltlichen Vermögensübergabe stehen, prinzipiell keine nicht abzugsfähigen Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 2 EStG darstellen (BStBl. 04 II, 95). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen genießt diese Gestaltung das Privileg, dass die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dauernde Lasten sind voll abzugsfähig, Leibrenten mit dem Ertragswert, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge steuerbar, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG.
Checkliste: Voraussetzungen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen |
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Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last
Wiederkehrende Versorgungsleistungen stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH/NV 92, 592). Ein Verweis auf §323 ZPO im Übergabevertrag ist grundsätzlich so zu verstehen, dass die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des materiellen Rechts abänderbar sein sollen (BFH/NV 04, 877). Enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen Bezug auf § 323 ZPO, kann sich eine Änderungsmöglichkeit gleichwohl auf Grund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Berechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erlaubt (BFH BStBl 92 II, 78). Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind die in sachlichem Zusammenhang hiermit vereinbarten wiederkehrenden Leistungen in der Regel abänderbar, selbst, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich die Abänderbarkeit vereinbart ist (BFH 29.5.95, X B 232/94, n.v., Abruf-Nr. 053071). Wer sicher sein will, dass die wiederkehrende Leistung als dauernde Last anerkannt wird, sollte vereinbaren, dass für den Fall einer Veränderung in der Versorgungsbedürftigkeit des Übergebers oder in der Leistungsfähigkeit des Übernehmers, die Versorgungsleistungen entsprechend angemessen zu erhöhen oder herabzusetzen sind.
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