01.02.2006 | Erbanwärter
Sicherung des Erbanwärters gegen nachlassschmälernde Handlungen des Erblassers
Abkömmlinge müssen oft feststellen, dass ihre Eltern oder ein verwitweter Elternteil rational nicht mehr nachvollziehbare Zuwendungen an dritte Personen tätigen. Hiebei kommen als Begünstigte „gute Bekannte“, „Erbschleicher“, „Heiratsschwindler“ oder ein „neuer Lebenspartner“ in Betracht. Für Erbanwärter stellt sich hierbei die Frage, ob sie den Erblasser rechtlich davon abhalten können, den zukünftigen Nachlass zu „verschwenden“. Der Beitrag erläutert, welche Rechte und Möglichkeiten diese haben.
Einsichtsrecht eines Kindes in das Grundbuch/die Grundakten
Die Rechtsprechung gewährt den Erbanwärtern Einsichtsrechte in die Grundbücher und Grundakten des künftigen Erblassers:
Rechtsprechungsübersicht: Einsichtnahme in Grundakten |
Ein berechtigtes Interesse kann nach Ansicht des LG Stuttgart auch ein wirtschaftliches Interesse des Einsicht Begehrenden sein, das sich im entschiedenen Fall aus dem Unterhaltsrecht ergebe. Als einziges Kind müsse die Tochter damit rechnen, dass sie nach Aufzehrung des mütterlichen Vermögens unterhaltspflichtig werde und eventuell Regressforderungen durch das möglicherweise Unterhalt gewährende Sozialamt ihr gegenüber geltend gemacht werden.
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Feststellung der Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung
Der BGH hat dem potenziell Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, noch zu Lebzeiten des Erblassers klären zu lassen, ob bestimmte Vorfälle für ihn zum Verlust des Pflichtteilsrechts führen (ZEV 04, 243 m. Anm. Kummer = ZEV 04, 274; EE 04, 110, Abruf-Nr. 041594). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Sohn begehrte gegen seinen Vater die Feststellung, dass sein Vater nicht berechtigt gewesen sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im Einzelnen, nach Ansicht des Sohnes aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte, dem Sohn den Pflichtteil zu entziehen.
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