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  • 01.03.2007 | Erbauseinandersetzung

    Haftungsfalle erbrechtliche Teilungsklage

    von VRiOLG Barbara Müller-Mann-Hehlgans, Düsseldorf

    Obwohl Erbteilungsklagen erhebliche Risiken bergen, gehören sie zu einem Schwerpunkt der gerichtlichen Praxis. Anhand des folgenden Beispiels zeigen wir typische Fehler auf und wie Sie diese vermeiden.  

     

    Beispiel

    Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, die Zustimmung zum Teilungsplan. Dieser sieht vor, dass dem Kläger vom Konto X ein Betrag zuzüglich Zinsen auszuzahlen ist. Das Restguthaben auf diesem Konto sowie drei weitere Konten A, B und C sollen der Beklagten zustehen. Den geforderten Betrag hat der Kläger so errechnet, dass er ausgehend vom aktuellen Bestand aller Konten im Todeszeitpunkt die Rente, die erst nach dem Tod des Erblassers auf dem Konto A eingegangen sein soll, sowie einen Betrag, den die Beklagte aufgrund einer unstreitig von ihr veranlassten Kontoauflösung vereinnahmt hat, einen Zinsschaden wegen dieser Kontoauflösung und schließlich weitere Zinsen für den Zeitraum zwischen Erbfall und Klageerhebung aus den Guthaben der Konten A, B und C, hinzugerechnet hat. Zugleich hat der Kläger Beerdigungskosten abgezogen, wobei sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass diese zwar noch nicht bezahlt, die Parteien sich aber einig waren, dass sie vom Konto X bezahlt werden sollten. Von dem so ermittelten Betrag will der Kläger die Hälfte durch Zahlung vom Konto X plus Zinsen, die auf diesem Konto (besonders hoch verzinslich) anfallen.  

     

    Die Beklagte wendet eine unzulässige Teilauseinandersetzung ein. In den Teilungsplan seien auf jeden Fall zwei Gemälde und eine Geige aufzunehmen, bezüglich deren Aufteilung die Parteien ebenfalls uneins seien. Weiter moniert die Beklagte die Berechnungsweise und macht Positionen geltend, die sie für den Erblasser verauslagt haben will (Arztkosten, Steuernachzahlung). Bezüglich des Zinsschadens erhebt sie den Einwand, dieser müsse zunächst von der Erbengemeinschaft gegen sie geltend gemacht werden, da es sich – wenn überhaupt – um einen Schadenersatzanspruch der Erbengemeinschaft handele. Schließlich will sie ihren Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser für den letzten Monat zu ihren Gunsten berücksichtigt wissen.  

     

    Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben, indem es den vom Klägergeltend gemachten Betrag aufgrund eigener Berechnungen reduziert hat. Dieses Vorgehen ist allein Gegenstand der Berufung und hat die Anschlussberufung provoziert, mit der der Kläger eine Neuberechnung vorlegt.  

     

    Gericht darf den Inhalt des Teilungsplans nicht ändern

    Grundsätzlich kommt keine Teilabweisung im Rahmen von Teilungsklagen in Betracht. Denn das Gericht ist nicht befugt, an dem Inhalt des Teilungsplans, zu dem die Zustimmung begehrt wird, etwas zu ändern. Die Besonderheit bei Verfahren auf Zustimmung zum Teilungsplan liegt darin, dass es nur einen richtigen geben kann, mit dem die Klägerseite dementsprechend Erfolg haben wird. Jede Abweichung ist kein minus, sondern ein aliud und zieht die Abweisung der Klage als unbegründet nach sich (BGH NJW-RR 88, 1156 ff. zur vergleichbaren Situation bei der Gütergemeinschaft).  

     

    Bei der Auseinandersetzung muss der/die jeweilige Beklagte aus seiner Sicht bestehende Einwendungen gegen den Teilungsplan geltend machen. Das Gericht muss nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auf eine sachgerechte Antragstellung hinwirken (str.; wie hier Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2042 BGB, Rn. 16; a.A. Damrau/Rißmann, Praxiskommentar Erbrecht, § 2042 BGB, Rn. 15).