Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2011 | Erbauseinandersetzung

    In diesen Fällen erben
    gesetzliche Erben dritter Ordnung

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte (OLG Düsseldorf 12.11.10, I-3 Wx 222/10, ZEV 11, 77, Abruf-Nr. 110785).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war unverheiratet und hatte keine Kinder. Er war behindert und lebte seit dem Tod seines Vaters in einem Heim. Seine Mutter und seine Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits waren schon vorher verstorben. Die Großeltern mütterlicherseits hatten eine gemeinsame Tochter (die Mutter des Erblassers). Die Großmutter mütterlicherseits hatte aus zweiter Ehe einen Sohn (Halbbruder der Mutter und Onkel des Erblassers), dem Beteiligten zu 1. Die Großeltern väterlicherseits hatten drei gemeinsame Kinder, den Vater des Erblassers, eine ohne Abkömmlinge verstorbene Tochter sowie die Beteiligte zu 2. Mit Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines ihn neben der Beteiligten zu 2 als Erbe zu je 1/2 nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins beantragt. Dem hat die Beteiligte zu 2 widersprochen und geltend gemacht, sie habe den Erblasser zu 3/4 beerbt. Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins mit Erbquoten von je 1/2 angekündigt. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 erfolglos Beschwerde eingelegt.  

     

     

     

    Entscheidungsgründe

    Der angekündigte Erbschein weist die gesetzlichen Erbquoten der Beteiligten mit 1/2-Anteilen richtig aus. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, § 1926 Abs. 3 S. 1 BGB. Wenn von einem Großelternpaar Großvater und Großmutter nicht mehr leben, treten die Abkömmlinge ebenfalls ein, vgl. § 1926 Abs. 4 BGB. Der Wortlaut des § 1926 Abs. 3 S. 1 BGB ist insoweit nicht ganz exakt. Dabei wird jeder Großelternteil jeweils durch seine Abkömmlinge ersetzt, sodass gemeinsame und einseitige Abkömmlinge verschiedene Quoten erhalten (MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 1926 Rn. 4). Ist beim Erbfall kein Abkömmling eines vorverstorbenen Großelternteils, sei er auch noch so entfernt, vorhanden, gelangt der entsprechende Erbanteil an den anderen Großelternteil dieses Großelternpaares bzw. (wenn auch dieser vorverstorbenen ist) an dessen Abkömmlinge, § 1926 Abs. 3 S. 2 BGB. Das andere Großelternpaar (oder dessen Abkömmlinge) kommt also allein zum Zug, wenn ein Großelternpaar vorverstorben ist, ohne dass beim Erbfall Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern am Leben wären, § 1926 Abs. 4 BGB.