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  • 05.03.2009 | Erbauseinandersetzung

    Praxisfalle Teilungsklage

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann.  
    2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.  
    3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die - auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte - Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen.  
    4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.  
    (OLG Thüringen 18.6.08, 4 U 726/06, n.v., Abruf-Nr. 090580)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind die einzigen Kinder der Erblasserin. Das AG hat einen Erbschein ausgestellt, wonach die Parteien ihre Mutter als gesetzliche Erben zu je 1/2 beerbt haben. Die Klägerin nimmt ihren Bruder - den Beklagten - auf Nachlassauseinandersetzung in Anspruch. Hierzu hat sie eine Liste vorgelegt, die in 150 Einzelpositionen die bewegliche Habe der Erblasserin ausweist und diese zwischen den Geschwistern verteilt. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es fehlt an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Der Urteilsspruch wird nicht von der erforderlichen Entscheidungsgrundlage - einem fehlerfreien Auseinandersetzungsplan der Klägerin - getragen. Dieser Rechtsfehler beruht auf einem Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Der auf Nachlass- auseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Der Teilungsplan muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur Zustimmung zu der von ihm begehrten Auseinandersetzung verlangen kann. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern, sondern muss gemäß § 139 ZPO auf eine sachgemäße Antragstellung hinwirken. Erst wenn der richterliche Hinweis erfolglos geblieben ist, ist die auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte Erbauseinandersetzungsklage abzuweisen (BGH NJW-RR 96, 577; OLGR Düsseldorf 00, 105). Diese Grundsätze verkennt das angefochtene Urteil u.a., indem es den von der Klägerin vorgelegten Teilungsplan insoweit eigenmächtig abändert, als er von dem „Verteilungsvorschlag“ der Erblasserin abweicht. Daher ist eine umfangreiche und aufwändige weitere Tatsachenfeststellung mit Beweisaufnahme namentlich zum Umfang und Wert des Nachlasses notwendig, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.  

     

    Praxishinweis

    Ein Teilungsplan mit 150 Einzelpositionen - und dennoch scheitert die Teilungsklage, wie fast alle, weil sie zu früh erhoben werden. Hier hat das OLG Thüringen mit einem vorbildlichen begründeten Urteil aufgeführt, dass die Teilungsreife, die nach h.M. im Schrifttum für eine erfolgreiche Klage aus § 2042 BGB erforderlich ist (MüKo/Heldrich, BGB, 4. Aufl., § 2042 Rn. 59), gefehlt hat. Die folgende Checkliste zeigt, wie Sie in solchen Fällen richtig und zweckmäßig vorgehen können: