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  • 01.08.2006 | Erbengemeinschaft

    Nachteil Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung des Nachlasses

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen

    In der Gestaltungspraxis sollten Erbengemeinschaften vermieden werden, da diese viele Nachteile mit sich bringen. In den folgenden Ausgaben zeigen wir die Nachteile jeweils anhand eines Beispiels auf und erläutern, wie Sie diese vermeiden können (dazu auch Möller, EE 06, 122).  

     

    Beispiel

    Miterbe M 1 wohnte mit dem Erblasser E im gleichen Zwei-Familien-Haus. Er ist mit dem anderen Miterben, M 2, seinem Bruder, verfeindet. M 2 hatte mit M 1 und E seit Jahren keinen Kontakt. Erst nach dem Tod des E erhält M 2 Nachricht davon. Er erhält von M 1 keinen Zugang zur Wohnung des E. Der Erbschein beeindruckt M 1 nicht. M 2 weiß nicht, dass u.a. ein wertvolles Bild zum Nachlass gehört. Er kennt auch die Konten nicht. Beim Grundbuchamt erfährt er, dass E Eigentümer des Hauses war, in dem er lebte.  

     

     

    Checkliste: Nachteile von Erbengemeinschaften
    • Mangelnde Kenntnis vom Nachlass: Der auswärts lebende Miterbe hat im Beispiel zunächst das Problem, dass er den Nachlass nicht kennt und sein Bruder ihm keine Auskunft dazu erteilt.

     

    Rechtliche Möglichkeit: Der BGH hat eine allgemeine Auskunftsklage unter Miterben, die zu den Pflichtteilsberechtigten zählen, abgelehnt und auf §§ 2027, 2028 BGB verwiesen (BGHZ 28, 177, 180, vgl. zu diesem Thema auch Müller-Mann-Hehlgans, EE 05, 201). Mit der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers ist M 1 im Beispiel nicht beizukommen, da er sich nicht anmaßt, Alleinerbe zu sein. Dasselbe gilt für die Auskunftspflicht des Hausgenossen, weil es an einer gemeinschaftlichen Wohnung gefehlt hat. Zu Recht bejaht deshalb die ganz h.M. im Schrifttum eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB, also aus Treu und Glauben, die M 1 erfüllen kann.

     

    • Erbteilung gemäß Gesetz: Die Erbengemeinschaft ist auf eine Auseinandersetzung ausgerichtet.

     

    Rechtliche Möglichkeit:

     

    • Gemäß § 2042 Abs. 2, § 752 BGB ist in erster Linie eine Teilung in Natur vorzunehmen, wenn sich der Gegenstand in hinreichend viele, gleiche Teile zerlegen lässt. Das geht bei Geldforderungen, z.B. Bankguthaben, wobei es auf den Cent nicht ankommt. Bei Wertpapierdepots muss der einzelne Posten entsprechend zerlegbar sein.

     

    Beispiel: 300 Aktien derselben Kennnummer sind auf 7 Miterben zu je 1/7 in der Weise verteilbar, dass jeder 42 Aktien erhält. Der Rest von 6 Aktien unterfällt nicht mehr der Grundregel. Man kann auch nicht verlangen, dass aus einem Mietshaus Wohnungseigentum gebildet wird oder dass an ihm Bruchteilseigentum gebildet wird. Nur bei einem Erbteil, der sich im Nachlass befindet, hat der BGH die Aufteilung des Erbteils in ideelle Bruchteile (§ 741 ff. BGB) für geboten erachtet (BGH WM 63, 999).

     

    • Gegenstände, die nicht in Natur teilbar sind, müssen durch Pfandverkauf nach § 2042 Abs. 2, § 753 BGB versilbert werden. Der Pfandverkauf der 6 Aktien geschieht gemäß § 1235 Abs. 2, § 1221 BGB durch freihändigen Verkauf eines Handels- oder Kursmaklers, Versteigerers oder Gerichtsvollziehers, § 383 BGB. Alle anderen beweglichen Sachen müssen versteigert werden, § 1233 BGB.

     

    Praxishinweis: Der Pfandverkauf ist oft unwirtschaftlich, weil der Erlös kaum die Kosten deckt. Nach Ansicht des BGH können die Miterben in diesem Fall nach § 242 BGB verpflichtet sein, einer anderen Art der Verwertung zuzustimmen, z.B. dass einer der Miterben diese Gegenstände zum Schätzpreis übernimmt oder dass die Gegenstände je nach den Umständen insgesamt oder einzeln unter den Miterben versteigert werden (BGH nach Johannsen, WM 70, 738, 741).

     

    • Verwertung des beweglichen Vermögens: Im Beispiel befindet sich in der Wohnung des Erblassers ein wertvolles Bild.

     

    Rechtliche Möglichkeiten: Sind sich die Miterben darüber einig, wird es versteigert. Eines Titels bedarf es nicht. Besteht keine Einigkeit, ist im Beispiel M 1 nicht zur Herausgabe des Bildes an die Versteigerungsperson bereit, muss der Klageweg beschritten werden. Der richtige Klageantrag ist streitig:

     

    • Klage auf Duldung des Pfandverkaufs (MüKo/Karsten Schmidt, BGB, 4. Aufl., § 749 Rn. 41).

     

    • Klage auf Zustimmung zur Teilungsversteigerung (Erker/Oppelt in: Münchener Prozessformularbuch, Erbrecht, K VI 5). § 753 BGB verweist auf die Regeln über den Pfandverkauf. Ist derjenige, der den Pfandverkauf betreiben will, nicht im Besitz der Sache, greift § 1231 S. 2 BGB. Man kann die Herausgabe des Bildes an den Versteigerer, insbesondere den Gerichtsvollzieher, der den Pfandverkauf privatrechtlich durchführt, verlangen.

     

    Praxishinweis: Da letztlich nach beiden Versionen geklagt werden muss und der Prüfungsumfang jeweils derselbe ist, geht man zweckmäßiger nach § 1233 Abs. 2 BGB vor und klagt auf Duldung des Pfandverkaufs. Es ist nicht erforderlich, aber zweckmäßig, noch hinzufügen:

     

    Musterformulierung: ... und Herausgabe des Bildes an die Versteigerungsperson ... (so Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 753 Rn. 2). Der Gerichtsvollzieher sollte das Gemälde auch auf Grund des bloßen Duldungstitels abholen.

     

    Diskutiert wird, ob die Klage auf Duldung der Versteigerung mit der Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan, also zu welchen Quoten der künftige Erlös aufgeteilt werden soll, verbunden werden kann. Dies wird teilweise befürwortet, da es sich bei der Verteilbarkeit des Nachlasses nur um eine Voraussetzung des Vollzugs des Teilungsplans handele, nicht aber um eine Voraussetzung für die Aufstellung eines den gesamten Nachlass erfassenden Teilungsplans (BGH nach Johannsen, WM 70, 738, 744; MüKo/Heldrich, a.a.O., § 2042, 59). Die Gegenansicht meint, erst wenn der ganze Nachlass teilungsreif sei, sei die Erbteilungsklage begründet (OLG Karlsruhe NJW 74, 956).

     

    Gegen diese Klagenverbindung spricht, dass sie wenig handlich ist, wenn viele Sachen des Nachlasses noch nicht versilbert sind. Besteht über die Verteilung des Erlöses kein Streit, stimmen die verklagten Miterben der Erbteilungsklage sofort zu und erkennen den Klageanspruch an. Zweckmäßig ist es dagegen, mit der Klage auf Duldung der Versteigerung beweglicher Sachen eine Klage auf Auskunft über ausgleichungspflichtige Vorempfänge (§ 2057 BGB) des Gegners zu verbinden. Die Ausgleichung selbst wird in der Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan durchgeführt.

     

    • Verwertung eines Handelsgeschäfts eines Einzelkaufmanns: Ein solches Unternehmen wird von der h.M. als unteilbar angesehen, so dass eine Versilberung der Einzelgegenstände ausscheidet (MüKo/Karsten Schmidt, a.a.O., § 752 Rn. 29).

     

    Rechtliche Möglichkeiten: Bringer schlägt vor, hier § 1246 BGB anzuwenden und eine gerichtliche Entscheidung über eine andere Art der Verwertung herbeizuführen, § 166 FGG (ZErb 06, 39). Diese Vorschrift ist auf Grund der Verweisung in § 753 BGB anwendbar und zweckmäßig.

     

    Gemäß § 1277 BGB kann der Pfandgläubiger nur Befriedigung auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Regeln der Zwangsvollstreckung suchen, ausgenommen Hypotheken. Hier muss also ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft hergestellt werden, sei es durch Klage oder (billiger) durch Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde (MüKo/Damrau, a.a.O., § 1277 Rn. 2 u. 3). Dies verlangt aber Übereinstimmung der Miterben.

     

    Praxishinweis: Im Beispiel können die Miterben einen Titel vermeiden, wenn sie sich auf eine andere Art der Verwertung einigen, §§ 1277, 1245 BGB, und insbesondere eine privatrechtliche Versteigerung verabreden (MüKo/Damrau, a.a.O., § 1277 Rn. 59).

     

    • Verwertung von Grundstücken: Kein Miterbe muss grundsätzlich den freihändigen Verkauf eines Hauses und die anschließende Teilung des Erlöses akzeptieren.

     

    Rechtliche Möglichkeiten: In Betracht kommt daher die Teilungsversteigerung. Diese hat den Nachteil, dass regelmäßig der Verkaufserlös unter dem üblichen Marktwert liegt und noch zusätzlich die Kosten der Verwertung hinzutreten. Eines Titels bedarf es nicht, um den Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks zu stellen, § 181 Abs. 1 ZVG. Der Anspruch aus § 2042 BGB genügt, so dass jeder Miterbe jederzeit den Antrag stellen kann. War der Erblasser Miteigentümer zu einem Bruchteil an dem Grundstück gilt Folgendes:

     

    • Es kann zunächst nur die Erbengemeinschaft am Bruchteil der Immobilie durch Versteigerung und anschließend die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben werden, wenn dies nicht gemäß § 1010 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (sog. kleiner Antrag).
    • Der Miterbe kann auch gleich beide Gemeinschaftsverhältnisse beseitigen, die Erbengemeinschaft und die Bruchteilsgemeinschaft (sog. großer Antrag).

     

    Praxishinweis: Will man einen wirtschaftlichen Erlös erzielen, muss man den großen Antrag stellen. Wie schon bei der Versteigerung des beweglichen Vermögens muss die Teilungsversteigerung des Grundstücks der Erbteilungsklage vorausgehen.

     

    Achtung Verzögerungsgefahr: Die Versteigerung des Grundstücks kann durch den Antrag auf Einstellung des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten wegen der Interessen der Miterben gemäß § 180 Abs. 2 ZVG verzögert werden. Der Antrag auf Aussetzung der Versteigerung kann auch wiederholt werden. Hier sind wechselseitig sofortige Beschwerden gegen Anordnungsbeschluss und Einstellungsbeschluss möglich. In Betracht kommt auch ein Antrag nach § 765a ZPO (wegen gröbster Unbilligkeit der Versteigerung) auch wenn die h.M. die Vorschrift im Verfahren der Teilungsversteigerung nicht für anwendbar hält (OLG Koblenz NJW 60, 828). Durch sofortige Beschwerde kann man das überprüfen lassen. Es folgt die Ermittlung des Verkehrswerts durch ein Sachverständigengutachten nebst Gegenvorstellungen aller Beteiligten, der anschließenden Festsetzung des Verkehrswerts gemäß § 74a ZVG mit entsprechender sofortiger Beschwerde. Im Versteigerungstermin wird die Barhinterlegung von 10 Prozent des Verkehrswerts verlangt, § 68 Abs. 1 ZVG. Und bleibt das Meistgebot unter 7/10 des festgesetzten Verkehrswerts, wird die Versagung des Zuschlags beantragt, § 74a Abs. 4 ZVG. Beim nächsten Termin wird vielleicht der 5/10 Wert nicht erreicht. Dann wird der Zuschlag von Amts wegen versagt, § 85a ZVG. Nach durchgeführter Versteigerung gibt es einen besonderen Teilungstermin. Das bedeutet, dass der Erlös entsprechend der Grundbuchlage aufgeteilt wird. Das bedeutet nicht, dass der Versteigerungserlös auf die Miterben aufgeteilt wird und gar das Vollstreckungsgericht dabei über Ausgleichungspflichten entscheidet. Nach dem Surrogationsprinzip tritt der Erlös, nach Abzug der Kosten, an die Stelle des Eigentums am Grundstück, § 2041 BGB. Demgemäß ist der Betrag, soweit er Surrogat ist, auf das Erbenkonto einzuzahlen (a.A. wohl Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung, 2000, S. 196 f).

     

    • Erbteilung nach Teilungsanordnungen des Erblassers: Der Erblasser kann Teilungsanordnungen treffen, § 2048 BGB. Allerdings müssen bei Teilungsanordnungen Ungleichgewichte durch Geldzahlungen ausgeglichen werden.

     

    Rechtliche Möglichkeit: Die Teilungsanordnungen müssen den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass keiner der Miterben, dem Gegenstände zugeteilt sind, einen eventuellen Mehrerhalt ausgleichen muss, dass es sich vielmehr insoweit um Vorausvermächtnisse handelt. Soweit ein Rest des Nachlasses nicht verteilt ist, ist er gemäß den Erbquoten zu verteilen.

     

    Praxishinweis: Immerhin kann der Erblasser so auch gewisse Ungleichgewichte, die im Laufe der Zeit eingetreten sind oder die von ihm so gewollt sind, relativ unangreifbar machen. Die Grenze bildet § 2306 BGB. Der Miterbe, der zu den Pflichtteilsberechtigten zählt, kann allein wegen der Teilungsanordnungen, wie auch wegen der Vermächtnisse das Erbe ausschlagen, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, wenn die Quote also höher ist als die Pflichtteilsquote, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist die Erbquote ebenso groß wie die Pflichtteilsquote oder sogar geringer, gelten die Beschränkungen wie Vorausvermächtnis und Teilungsanordnungen als nicht angeordnet, § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB.

     

    • Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker: Es liegt nahe, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und ihm (auch) die Auseinandersetzung des Nachlasses zu übertragen. Da der Erblasser den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers nach Belieben beschränken, aber nicht über den gesetzlichen Machtbereich hinaus erbrechtlich erweitern kann, muss ihm nicht einmal die Verwaltung des Nachlasses bis zur alsbald nach dem Erbfall erfolgenden Auseinandersetzung zustehen, auch wenn dies zweckmäßig ist, §§ 2203 BGB. Der Testamentsvollstrecker stellt den Entwurf eines Auseinandersetzungsplans auf und bittet die Miterben um Zustimmung, § 2204 BGB. Nach dem Gesetz muss er die Miterben nur hören und kann anschließend den Nachlass aufteilen. Die Miterben, die den Plan nicht ausgeführt wissen wollen, werden opponieren – notfalls mit einer einstweiligen Verfügung – und werden bei der Ausführung des Plans nicht mitwirken.

     

    Der Testamentsvollstrecker kann den Plan nicht nach Gutdünken aufstellen, er muss gemäß § 2204 Abs. 1 BGB die Vorschriften der §§ 2042bis 2056 BGB beachten. Das bedeutet: Legt sich auch nur ein Miterbe mit einem Anteil von 1/1032 quer, müsste er nach den gesetzlichen Vorschriften über die Aufteilung des Nachlasses verfahren. Das würde bedeuten, dass er Grundstücke zur Teilungsversteigerung bringen und bewegliche Sachen durch Pfandverkauf verwerten müsste.

     

    Rechtliche Möglichkeit: Die Verweisung ist nicht zwingend, sie wird vielmehr von § 2205 BGB überlagert. Nach dieser Norm hat der Testamentsvollstrecker eine umfassende Verfügungsmacht über alle Nachlassgegenstände, er kann nur keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen, ausgenommen Pflicht- und Anstandsschenkungen. Wegen dieser weitreichenden Verfügungsmacht sieht man ihn als berechtigt an, freihändig alle Nachlassgegenstände zu versilbern, damit er den Erlös unter den Miterben aufteilen kann. Der Testamentsvollstrecker ist also z.B. nicht berechtigt, nach bestem Gewissen dem Miterben A das Haus und dem Miterben B das Schiff zuzuteilen, wenn diese damit nicht einverstanden sind.

     

    Mit der bloßen Anordnung der Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker erspart der Erblasser seinen Miterben zwar Verluste durch Versteigerungen, weil dort regelmäßig weniger geboten wird als auf dem freien Markt zu erzielen ist, und er erspart ihnen die Kosten der Versteigerungen. Dagegen stehen aber die Kosten der Testamentsvollstreckung. Der Erblasser muss seinen Testamentsvollstrecker jedoch nicht bezahlen, sondern seine Erben.

     

    Praxishinweis: Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker noch freier stellen. Er kann ihn zwar nicht dazu ermächtigen, die Erbquoten nach Gutdünken zu bestimmen. Dem steht § 2065 BGB entgegen. Aber die Erbquoten haben nicht zur Folge, dass jedem Miterben auf den Cent genau ein entsprechender Teil des Nachlasses zukommen muss. Das zeigt die Verpflichtung zur Ausgleichung, §§ 2050 ff. BGB. Dort bekommt ein Miterbe mit einer Quote von 1/2 vielleicht bei der Erbauseinandersetzung gar nichts, weil er zu Lebzeiten des Erblassers so hohe ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten hat, dass er beim Erbfall und der folgenden Auseinandersetzung, nichts mehr bekommt. Also: Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser angewiesen, den Nachlass nach billigem Ermessen unter den Erben gemäß deren Erbquoten aufzuteilen, §§ 2204, 2048 S. 1 BGB.

     

    Was bedeutet „Aufteilung des Nachlasses aus billigem Ermessen“ in § 2048 BGB? Unverbindlich ist die Aufteilung erst, wenn sie offenbar unbillig ist. Und das ist erst der Fall, wenn sie in so grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt, dass die Unbilligkeit sich dem unbefangenen Sachkundigen aufdrängt. Kleinere Ungenauigkeiten oder Fehler haben die Betroffenen hinzunehmen. Behauptet dies ein Miterbe, kann er auf Aufteilung des Nachlasses durch das Gericht klagen, § 2048 S. 3 BGB. Anders als bei der Erbteilungsklage handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, durch das das Gericht eine billige Aufteilung vornimmt.
     

    Lösung

    M 2 ist Folgendes zu raten:  

     

    • Den Zugang zum Haus des E verschafft er sich mittels einer einstweiligen Verfügung. Der Besitz an der Wohnung ist gemäß § 857 BGB auf die Miterben als Mitbesitzer übergegangen. Indem M 1 dem M 2 den Zutritt zum Haus unmöglich macht, beschränkt er dessen Besitz nicht nur (§ 855 BGB), sondern entzieht ihm den geerbten Mitbesitz, und zwar durch verbotene Eigenmacht. Selbsthilfe kann M 2 nicht ausüben, weil er den anderen nicht auf frischer Tat betroffen hat, § 859 BGB. Er kann sich aber den Zutritt durch eine Regelungsverfügung verschaffen. Die Möglichkeit einer Befriedigung eines Besitzschutzanspruchs ist bereits in § 940a ZPO vorausgesetzt und setzt sachlich nur die verbotene Eigenmacht voraus, es bedarf also keines weiteren Verfügungsgrundes (MüKo/Joost, a.a.O., § 862 Rn. 15 u. 16).

     

    • Auskunft kann er von M 1 nach § 242 BGB fordern, soweit dies erforderlich ist.

     

    • Im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Erbes kommt es darauf an, ob sich die beiden Miterben einigen können. Notfalls muss M 2 bezüglich des Gemäldes auf Duldung des Pfandverkaufs klagen und bezüglich der Immobilie die Teilungsversteigerung betreiben.