Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2011 | Erbengemeinschaft

    Das Vorkaufsrecht eines Miterben lebt nach Veräußerung des Erbanteils nicht wieder auf

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47 = FamRZ 93, 420 = NJW 93, 726; BGH 19.1.11, IV ZR 169/10, n.v., Abruf-Nr. 110519).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt von dem Beklagten Auskunft über Erbschaftskaufverträge gem. §§ 2034, 2035 BGB. Der Erblasser wurde u.a. von der Mutter des Klägers zu 1/8 beerbt. Diesen Erbteil erhielt der Kläger unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Einen weiteren 1/2-Anteil erhielt er im Jahr 06 von seiner Großmutter, die ihn vorher durch Erbvertrag als Alleinerben eingesetzt hatte. Im Jahr 09 wurde er Alleinerbe. Der Beklagte war ursprünglich ebenfalls nicht Miterbe. Er hat die übrigen 3/8-Erbanteile den übrigen Miterben im Jahr 09 abgekauft. Der Kläger möchte Auskunft über diese Verträge, damit er ggf. Vorkaufsrechte ausüben kann. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Die Revision war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Kläger ist nicht vorkaufsberechtigt. Er hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 2034, 2035 BGB weder über den Erbanteilsübertragungsvertrag von seiner Großmutter noch als ihr erbvertraglicher Erbe erlangt.  

     

    Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH an seine Entscheidung aus dem Jahr 92 an (BGHZ 121, 47 = FamRZ 93, 420). In diesem Urteil hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein Miterbe, der seinen Erbteil an einen Dritten veräußert hat, nicht mehr zu den „übrigen Miterben“ i.S.v. § 2034 Abs. 1 BGB zählt. Insoweit gilt Folgendes: