· Fachbeitrag · Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht der Miterben
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Zum Schutz von Miterben vor der Gefahr, dass ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt (§ 2033 BGB) und der hierdurch neu Eintretende die Fortsetzung oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erschwert oder unmöglich macht, räumen die §§ 2034 ff. BGB den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht bezüglich des verkauften Anteils ein. Dieser Beitrag erläutert die Einzelheiten und gibt Ihnen dazu eine Checkliste an die Hand. |
1. Voraussetzungen des Vorkaufsrechts
Das Vorkaufsrecht entsteht mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Anteil eines Miterben und nur dann, wenn der Miterbe (auch dessen Erbe) seinen Anteil an einen Dritten (außerhalb des Kreises der Miterben) freiwillig und entgeltlich wirksam verkauft.
a) Gegenstand des Kaufvertrages und Hinderungsgründe
Gegenstand des Kaufvertrages muss
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