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  • 05.01.2009 | Erbengemeinschaft

    Miterben können Erweiterung des Wirkungskreises eines Pflegers ablehnen

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    War der Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, können seine Erben berechtigt sein, sich gegen die Ablehnung der Erweiterung des Wirkungskreises eines Pflegers für die unbekannten Erben eines an dieser Erbengemeinschaft beteiligten Miterben zu beschweren (KG 29.7.08, 1 W 423/07, n.v., Abruf-Nr. 083866).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer (BF) ist Miterbe und Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen KP. Dieser war wie der Erblasser Miterbe nach dem verstorbenen EE. Zu dessen Nachlass gehörten u.a. die Grundstücke G-L-S 1 und 1 sowie P 2. Die Erben nach dem Erblasser sind unbekannt. Der BF wurde für das Grundstück P 2 als gesetzlicher Vertreter u.a. des Erblassers gemäß § 11b VermG bestellt. Das Vormundschaftsgericht bestellte ihn zum Pfleger für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Wirkungskreis Wahrnehmung der Rechte bezüglich der Grundstücke G-L-S 1 und 1. Für diese hatte die Erbengemeinschaft nach EE Restitutionsansprüche angemeldet. Der BF beantragte, seinen Wirkungskreis um die Abwicklung der Grundstücksangelegenheit P 2 zu erweitern. Dieses Grundstück war inzwischen veräußert worden und der BF beabsichtigte, mit den Einnahmen das Restitutionsverfahren für die Grundstücke G-L-S 1 und 1 zu finanzieren. Das Vormundschaftsgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LG als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der BF erfolglos mit seiner weiteren Beschwerde. Das Restitutionsverfahren für die Grundstücke ist zulasten der Erbengemeinschaft rechtskräftig entschieden worden.  

     

     

     

    Entscheidungsgründe

    Der BF ist als Miterbeserbe und als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des neben dem Erblasser zum Miterben berufenen KP beschwerdebefugt. Denn mit dem Tod des KP ist dessen Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft nach EE auf seine Erben übergegangen, §§ 1922, 1942 BGB.