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  • 01.11.2006 | Erbengemeinschaft

    Wichtige Gestaltungs- und Steuertipps zur Vermeidung von Erbengemeinschaften

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen

    In der letzten Ausgabe von EE haben wir gezeigt, wie Erbengemeinschaften durch Vor- und Nachvermächtnis vermieden werden können (Möller, EE 06, 172; zu den Nachteilen von Erbengemeinschaften dieselbe EE 06, 122, 138 und 154, neue Abonnenten können die Beiträge kostenlos anfordern: Fax: 02596 922-99, kein Fax-Abruf!). Dieser Beitrag informiert Sie über die Erbschaftsteuer bei Vermächtnissen und über Einzelheiten bezüglich der Gestaltungsvariante Alleinerbschaft und Auflage.  

     

    Erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung von Vermächtnissen

    Was das BVerfG zur Bewertung von Grundbesitz sagen wird, ist noch nicht abzusehen. Aber da eine Rückwirkung der Entscheidung unwahrscheinlich ist, ist vom gegenwärtigen Zustand auszugehen:  

     

    Checkliste: Erbschaftsteuer und Vermächtnis
    • Derzeit wird Grundbesitz gegenüber Geldbesitz erbschaftsteuerlich bevorzugt. Das gilt sowohl, wenn Grundbesitz vererbt und im Wege der Erbteilung an die einzelnen Miterben verteilt wird, als auch, wenn Grundbesitz auf Grund von Vermächtnissen an die Bedachten gelangt. Nach R 92 Abs. 2 S. 1 (zu § 9 BewG) der Erbschaftsteuer-Richtlinien 03 sind Sachvermächtnisse mit dem Steuerwert des Vermächtnisgegenstands anzusetzen. R 124 Abs. 3 S. 2 zu § 138 BewG (Feststellung von Grundbesitzwerten) bestätigt das. Danach wird der Vermächtnisnehmer bei Grundbesitzvermächtnissen bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundbesitz mit dinglicher Wirkung (also ohne Auflassung) übergegangen.

     

    • Der II. Senat des BFH hat aber in einem obiter dictum angekündigt, dass Sachvermächtnisse, die die Übertragung von Grundstücken anordnen, künftig mit dem Verkehrswert bewertet werden sollen (ZEV 04, 474; vgl. Daragan, ZErb 05, 40). In Anbetracht des beträchtlichen Unterschieds zwischen Steuer- und Verkehrswert wäre, selbst wenn es (wie in der Brandschutzversicherung für bebaute Grundstücke) Abschläge gibt, eine Miterbengemeinschaft mit Teilungsanordnung günstiger.

     

    Vorausvermächtnisse, die den Streit um die Bewertung der Teile bei Teilungsanordnung ausschließen, müssen hingenommen werden, weil sie sich nur auf geringere Beträge beziehen. Wenn aber das BVerfG auch für Grundstücke, die aufgrund des Erbrechts übergehen, den Verkehrswert als maßgeblich festlegt, spricht wieder einiges für die Alleinerbeneinsetzung mit Vermächtnisanordnungen.

     

    • Bei Geldvermächtnissen, die verwandt werden sollen, um damit ein (bestimmtes) Grundstück zu erwerben, ist Vorsicht geboten. Bei der Geldschenkung, die zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks erfolgt, wird für die Schenkungsteuer der Grundstückswert herangezogen.

     

    • Dieser Grundsatz lässt sich nicht auf den Erwerb von Todes wegen übertragen. Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um ein Geldvermächtnis (BFH ZEV 96, 438), nicht um ein (mittelbares) Grundstücksvermächtnis.

     

    • Dass die Vor- und Nacherbschaft in der Erbschaftsteuer als zwei Erbfälle – und nicht wie im Zivilrecht wie ein Erbfall mit zwei Erben – behandelt wird (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ErbStG), macht diese Institution steuerrechtlich nicht attraktiv, wenn sich auch gewisse Milderungen aus § 6 Abs. 2 S. 2 ff. (insbesondere bei nahem Verwandtschaftsgrad des Nacherben zum Erblasser) und § 27 ErbStG (mehrfacher Erwerb binnen zehn Jahren) ergeben. Dieselben Regelungen gelten aber nicht uneingeschränkt für Vor- und Nachvermächtnisse, §6 Abs. 4 ErbStG.

     

    • Vor- und Nachvermächtnisse werden nur im Erbschaftsteuerrecht wie Vor- und Nacherbschaft behandelt, wenn der Nacherbfall der Tod des Vorvermächtnisnehmers ist, § 6 Abs. 4 ErbStG; Erbschaftsteuer-Richtlinie 03 Rn. 13 zu § 6 ErbStG. Entschließt sich der Erblasser dazu, ein anderes Ereignis als Bedingung für den Eintritt des Nachvermächtnisfalls auszuwählen, das nicht an den Tod des Vorvermächtnisnehmers anknüpft, z.B. einen ganz bestimmten Termin, ist das Nachvermächtnis beim Vorvermächtnisnehmer als Schuld abziehbar. Es entfällt die Doppelbesteuerung. Nach dem Wortlaut des § 6 ErbStG geht dieser Trick bei einer Vor- und Nacherbschaft nicht, weil das Gesetz hier nicht auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abstellt.
     

    Alleinerbschaft neben Auflage

    Auch durch Auflagen, versehen mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen, ist im Ergebnis das zu erreichen, was mit Vor- und Nachvermächtnis bzw. mit Vor- und Nacherbschaft zu erreichen ist.