30.07.2010 | Erbenhaftung
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
Zur Aufnahme des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung (BGH 2.2.10, VI ZR 82/09, n.v., Abruf-Nr. 100917). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, an dem der Sohn der Beklagten beteiligt war. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat auf die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO den Beklagten vorbehalten, ihre Haftung auf den Nachlass ihres verstorbenen Sohnes zu beschränken. Die vom OLG zugelassene Revision des Klägers gegen den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Beschränkung der Erbenhaftung ist unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme in den Tenor unstreitig gegeben sind. Es handelt sich um nicht beweisbedürftiges Vorbringen, das das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde legen muss. Denn unter den Begriff des „neuen Angriffs- und Verteidigungsmittels“ i.S. des § 531 ZPO fällt lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen (BGHZ 177, 212, 214 ff. m.w.N.).
Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrags. Es genügt, dass sich der Erbe im Erkenntnisverfahren ohne Begründung darauf beruft (vgl. BGHZ 122, 297, 305). Voraussetzung für die Aufnahme der Beschränkung im Tenor ist allein die Verurteilung des Beklagten als Erbe des Schuldners. Da der Kläger seinen Anspruch auf den Erbfall und die Erbenstellung stützt, sind diese Voraussetzungen regelmäßig unstreitig.
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