15.03.2010 | Erbrecht und Insolvenz
Während Wohlverhaltensperiode muss kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Die hohe Zahl von Insolvenzen führt zwangsläufig zur Kollision zwischen Erbrecht und Insolvenzrecht. Im Vordergrund steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Forderungen des Schuldners zur Insolvenzmasse gehören oder dieser zugunsten des Schuldners und Pflichtteilsberechtigten entzogen sind. Der folgende Beitrag zeigt die Grundproblematik auf.
Pflichtteilsanspruch als Vermögensbestandteil
Mit dem Erbfall entsteht der Pflichtteilsanspruch. Er wird damit auch Bestandteil des Vermögens des Pflichtteilsberechtigten, §§ 1922 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB (BGHZ 123, 183, 187). Er kann nun sämtliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Erben einleiten, wozu u.a. gehören: Auskunftsanforderung, Aufforderung zur Erteilung eines Nachlassverzeichnisses, Stufenmahnung an den Erben, Stufenklage oder Leistungsklage gegen den Erben (§§ 2303, 2314 BGB, 254 ZPO). Damit ist aber noch nicht die Frage geklärt, ob der Pflichtteilsanspruch im Zusammenhang mit einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehört und damit dem Vermögen des Pflichtteilsberechtigten entzogen ist. Dann wäre eine eigennützige Rechtsverfolgung für ihn nicht erfolgversprechend.
Pflichtteilsanspruch und Massezugehörigkeit
Die Rechtslage erweist sich als schwierig, wenn es um die Fragestellung geht, ob eine geldwerte Forderung wie ein Pflichtteilsanspruch der Insolvenzmasse zuzuschlagen ist oder ob diese zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört. Gemäß der herrschenden Meinung soll nur solches pfändbares Vermögen zur Insolvenzmasse gehören, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (BGH 25.6.09, IX ZB 196/08, Abruf-Nr. 092500). Würde der Anspruch von der Insolvenzmasse erfasst, wäre eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO zugunsten der Gläubiger und zum Nachteil des Schuldners möglich. Nach den Einzelfallumständen ist daher zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine sogenannte Nachtragsverteilung vorliegen können (§ 203 InsO). Der folgende Fall zeigt hierzu Besonderheiten auf:
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