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  • 31.07.2009 | Erbrechtsreform

    Änderungen beim Erbverzichtsvertrag

    von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz

    Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch die durch die Reform vorgenommene Änderung des § 2352 BGB. Dazu folgender Ausgangsfall:  

     

    Beispiel:

    Großvater G schließt in 2000 mit dem Vater V gegen Zahlung eines Geldbetrags einen Erbverzichtsvertrag. 2004 stirbt V. 2007 stirbt G. Die Kinder des V wären nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben des G berufen. § 2349 BGB bestimmt nun, dass sich der Erbverzicht auf die Kinder des V erstreckt. Sie sind von der Erbfolge und damit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.  

     

    G war verheiratet mit Großmutter M. Nach dem Tod von M beerbt er sie aufgrund gemeinschaftlichen Berliner Testaments. In 2000 schließen V und G einen Erbverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, in dem V auf sein testamentarisches Erbrecht nach G verzichtet. 2004 stirbt V. 2007 stirbt G. § 2352 BGB a.F. verweist nicht auf § 2349 BGB - wohl aber auf andere Vorschriften - sodass nach § 2069 BGB die Vermutung besteht, dass die Kinder des V im Zweifel an Stelle des V von G bedacht sind. Und dies, obwohl G auch für diesen Fall an V eine Abfindung für den Erbverzicht geleistet hat.  

    Dies war seit rund 100 Jahren ein Streitpunkt. Nunmehr verweist § 2352 BGB n.F. auch auf § 2349 BGB. Damit erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Die Doppelbegünstigung des Stamms ist abgeschafft. Der Zuwendungsverzichtsvertrag gemäß § 2352 BGB n.F. ist nicht nur bei einer Bindung durch ein gemeinschaft-liches Testament, sondern auch beim Erbvertrag oder auch in den Fällen, in denen der Erblasser, z.B. wegen Nachlassen der geistigen Fähigkeit, nicht mehr testieren kann, von Bedeutung.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 140 | ID 128849