31.07.2009 | Erbrechtsreform
Änderungen beim Erbverzichtsvertrag
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch die durch die Reform vorgenommene Änderung des § 2352 BGB. Dazu folgender Ausgangsfall:
Beispiel: |
Großvater G schließt in 2000 mit dem Vater V gegen Zahlung eines Geldbetrags einen Erbverzichtsvertrag. 2004 stirbt V. 2007 stirbt G. Die Kinder des V wären nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben des G berufen. § 2349 BGB bestimmt nun, dass sich der Erbverzicht auf die Kinder des V erstreckt. Sie sind von der Erbfolge und damit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.
G war verheiratet mit Großmutter M. Nach dem Tod von M beerbt er sie aufgrund gemeinschaftlichen Berliner Testaments. In 2000 schließen V und G einen Erbverzichtsvertrag nach § 2352 BGB, in dem V auf sein testamentarisches Erbrecht nach G verzichtet. 2004 stirbt V. 2007 stirbt G. § 2352 BGB a.F. verweist nicht auf § 2349 BGB - wohl aber auf andere Vorschriften - sodass nach § 2069 BGB die Vermutung besteht, dass die Kinder des V im Zweifel an Stelle des V von G bedacht sind. Und dies, obwohl G auch für diesen Fall an V eine Abfindung für den Erbverzicht geleistet hat. |