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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsvertrag

    Erbrechtliche Gestaltung ohne den Erblasser

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster

    | Die Gestaltung seines künftigen Nachlasses nimmt der Erblasser vor allem durch Testament vor. Bezieht er Dritte in diese Gestaltung ein, stehen ihm das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB), der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) und der Erbverzichtsvertrag (§§ 2346 ff. BGB) als Instrumente der Gestaltung zur Verfügung. Gesetzliche Erben können aber unter sich, ohne dass der Erblasser mitwirkt, dessen Nachlass planen, und zwar durch den Erbschaftsvertrag, § 311b Abs. 5 BGB. Dazu im Einzelnen: |

    1. Grundfälle zur Nützlichkeit des Erbschaftsvertrags

    Der Erbschaftsvertrag ändert die Erbfolge nicht. Der Gesetzgeber hatte bei § 312 Abs. 2 BGB a.F. (entspricht § 311b Abs. 5 BGB) Folgendes im Auge: Der Auswanderer vereinbart mit seinen Geschwistern, dass diese ihn finanziell unterstützen gegen Übertragung seiner Erbteile beim Tod der Eltern. Heute ist § 311b Abs. 5 BGB bedeutsam, um Unternehmensnachfolgen zu gestalten.

     

    • Beispiel 1: Absicherung des Pflichtteilsverzichtsvertrags

    Unternehmerin U hat drei Kinder, S1, S2 und T. S1 soll das Unternehmen erben. Abgesichert wird dies dadurch, dass S2 und T der U gegenüber Pflichtteilsverzichte (§ 2346 Abs. 2 BGB) gegen Abfindung durch U und S1 leisten. Die Pflichtteilsverzichtsverträge von S2 und T erstrecken sich auch auf deren Abkömmlinge, § 2349 BGB. U und S1 schließen einen Erbvertrag, wonach S1 Alleinerbe wird. Zur Absicherung verpflichtet sich U, nicht ohne Zustimmung des S1 über wesentliche Teile des Betriebsvermögens (Grundstücke und Maschinen mit einem Einkaufspreis ab 1 Mio. EUR) zu verfügen. Da das Verfügungsverbot nur schuldrechtlich wirkt (§ 137 BGB), verpflichtet sich U, bei Verletzung des Verfügungsverbots, das betreffende Grundstück an S1 zu verschenken, § 518 BGB, gesichert durch eine Vormerkung, § 883 BGB. Hinsichtlich der Maschinen sichert sich S1 durch Vertragsstrafen. U überwirft sich mit S1. Sie hebt die Pflichtteilsverzichtsverträge mit S2 und T auf.

     

    Beim Erbfall ist S1 zwar Alleinerbe, muss aber an S2 und T die Pflichtteile zahlen.