31.07.2009 | Erbrechtsreform
Erweiterung der Stundungsgründe: Maßvoll oder im Ergebnis wirkungslos?
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig
Durch die Erbrechtsreform sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Gründe, wegen denen der zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verpflichtete Erbe eine Stundung dieser Ansprüche verlangen kann, moderat erweitert werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies gelungen ist.
Beispiel |
Soll z.B. der überlebende Ehepartner als Alleinerbe das Eigenheim erhalten, kann es vorkommen, dass er - insbesondere bei unharmonischen Familienbeziehungen - mit Pflichtteilsansprüchen der Abkömmlinge oder der Eltern des Erblassers konfrontiert wird. Eine solche Situation kann mangels finanzieller Leistungsfähigkeit im schlimmsten Fall zu einem Notverkauf der Immobilie führen. |
Bisherige Rechtslage
Bisher konnte nur in wenigen Ausnahmefällen die Stundung von Pflichtteilsansprüchen verlangt werden. Dazu war diese Möglichkeit nur den pflichtteilsberechtigten Erben vorbehalten.
Neuregelung
Künftig soll die Stundungsregelung großzügiger sein: Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen muss nur noch eine „unbillige“ Härte darstellen, während als Voraussetzung für eine Stundung bisher der Grad einer „ungewöhnlichen Härte“ notwendig war. Auf die Zumutbarkeit der Stundung aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten wird nicht mehr abgestellt, dessen Interessen sind aber „angemessen zu berücksichtigen“. Sie soll für jeden Erben gelten, auch wenn dieser nicht pflichtteilsberechtigt ist. Dies schützt vor allem auch nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebensgefährten, die zum (testamentarischen) Erben berufen wurden.
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