05.10.2009 | Erbrechtsreform
Neuregelung der Pflichtteilsentziehung
von RA und Notar Rüdiger Gockel, FA Erbrecht, Beckum
In dem zum 1.1.10 in Kraft tretenden Reformgesetz zum Erb- und Verjährungsrecht hat sich das erklärte Ziel des Gesetzgebers, das Recht den geänderten gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere in der Überarbeitung und Neufassung der Pflichtteilsentziehungsgründe verwirklicht. Der folgende Beitrag stellt die Neuerungen und ihre Auswirkungen vor.
1. Erweiterung des Personenkreises (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.)
Nach geltender Gesetzeslage erwies sich eine Pflichtteilsentziehung als nicht gerechtfertigt, wenn z.B. der Bruder seine Schwester körperlich schwer misshandelte. Die Eltern konnten hier nicht entsprechend reagieren. Deshalb wurde der Schutzbereich des § 2333 BGB auf einen größeren Kreis von Personen ausgedehnt. Neben dem Erblasser sind dies:
- Ehegatten,
- Abkömmlinge und
- ähnlich nahestehende Personen wie:
- Lebensgefährten und
- Pflege- und Stiefkinder
2. Beibehaltung des Merkmals „nach dem Leben trachten“
Des Weiteren unternimmt der Gesetzgeber den Versuch, das sozialwidrige Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten, welches den Erblasser zum Entzug des Pflichtteilsrechts berechtigen soll, neu zu definieren. Dabei bleibt es selbstverständlich bei der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehenen Fallgestaltung, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder dem jetzt etwas erweiterten Kreis von Personen nach dem Leben trachtet.
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