Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Erbschaftsteuer

    BVerfG: Erbschaftsteuerrecht in jetziger Ausgestaltung ist verfassungswidrig

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig
    1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.  
    2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.  
    b)Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Dem geltenden Erbschaftsteuerrecht liegt die gesetzgeberische Belastungsentscheidung zugrunde, den beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall oder der Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern. Eine mit Blick auf den Gleichheitssatz erforderliche gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen setzt voraus, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Wert in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Dies ist nur gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Zwar ist der Gesetzgeber in der Wertermittlungsmethode grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssen aber sicherstellen, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert (Verkehrswert) erfasst werden.  

     

    Gleichwohl hat das BVerfG dem Gesetzgeber Möglichkeiten aufgezeigt, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele im Erbschaftsteuerrecht verfassungskonform auszugestalten. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung auf dem ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen ausgestalten kann. Zu einzelnen Vermögensgruppen und deren jetziger Bewertung hat das BVerfG wie folgt Stellung genommen:  

     

    • Betriebsvermögen: Dort verhindert die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte strukturell die Annäherung an den gemeinen Wert. Dies führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sind. Darüber hinaus bewirkt die durch den Steuerbilanzwertansatz erzielte Begünstigungswirkung keine zielgerichtete und gleichmäßig wirkende Steuerentlastung.

     

    • Grundvermögen (insbesondere bebaute Grundstücke): Das bisher geltende vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 verfehlt regelmäßig eine Bewertung mit dem gemeinen Wert. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dieser Bewertungsmethode eine niedrigere Erbschaftsbesteuerung schaffen, um Investitionsanreize für Grundvermögen zu geben sowie die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv zu beeinflussen. Belange der Bau- und Wohnungswirtschaft sind nach Auffassung des Gerichts gewichtige Gemeinwohlgründe, die grundsätzlich geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, welche den Erwerb von Grundvermögen erbschaft- oder schenkungsteuerlich begünstigen. Allerdings wurde die Frage offen gelassen, in welchem Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich zulässig wäre.