01.11.2007 | Erbschaftsteuer
Das „Supervermächtnis“ als Erbschaftsteuervermächtnis
In EE 07, 178 ff. haben wir die Entscheidung des BFH (DStR 07,1436) dargestellt und diskutiert (neue Abonnenten können den Beitrag kostenlos im Online-Archiv abrufen. Dazu ausführlich auf der ersten Umschlaginnenseite und S. 197 unten). Der BFH hatte die Anerkennung einer vereinbarten Abfindung, die im Gegenzug zum Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vereinbart worden war, als Nachlassverbindlichkeit abgelehnt. Darauf aufbauend wird nun das sog. „Supervermächtnis“ als probates Gestaltungsmittel dargestellt und auf erbschaftsteuerliche Risiken hingewiesen.
Erbschaftsteuerliche Freibeträge werden oft verschenkt
Das Berliner Testament, bei dem der Ehegatte als alleiniger Erbe und die Kinder auf den Tod des Letztversterbenden als Schlusserben eingesetzt werden, erfreut sich zwar größter Beliebtheit. Mit dieser Gestaltung wird dem Versorgungsinteresse des überlebenden Ehegatten Rechnung getragen. Durch die mit Versterben des ersten Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) ist gleichwohl – wenn auch durch die Möglichkeit zu lebzeitigen Verfügungen nur in eingeschränktem Maße – dem Interesse der Kinder als Schlusserben Rechnung getragen.
Gerade bei größeren Vermögen besteht jedoch bei dieser Gestaltung die Konsequenz, dass das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten, soweit es zu Überhängen oberhalb der persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) führt, letztlich zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Dies liegt darin begründet, dass die Kinder als Schlusserben nicht den erstversterbenden Elternteil sondern lediglich den Letztversterbenden beerben. Damit gehen jedoch die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder (derzeit jeweils 205.000 EUR) auf den erstversterbenden Elternteil verloren. Sie werden nicht ausgenutzt (dazu Siebert, EE 07, 1). Darüber hinaus entsteht ein steuerlicher Progressionsnachteil, da sich der Nachlass zunächst beim überlebenden Elternteil bündelt und später in Addition zum Vermögen des Zweitversterbenden auf den bzw. die Schlusserben übergeht.
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