· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Der Testamentsvollstrecker und die Erbschaftsteuer
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
| Im Rahmen der Erbschaftsteuer trifft die Zahlungspflicht den Steuerschuldner. Dies ist gem. § 20 ErbStG grundsätzlich der Erwerber als derjenige, der gem. § 3 ErbStG durch den Erwerb von Todes wegen bereichert ist. Hieran ändert sich durch die Testamentsvollstreckung nichts. |
1. Steuererklärungspflichten
Der Testamentsvollstrecker (TV) ist grundsätzlich nicht selbst zur Anzeige des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs verpflichtet (zur Ausnahme nach § 1 ErbStDV vgl. Schuck, ZEV 99, 99 f.). Gleichwohl muss er gem. § 31 Abs. 5 ErbStG die entsprechenden Erbschaftsteuererklärungen für diejenigen Personen abgeben, für die er einen Teil des Nachlasses verwaltet. Das heißt, er ist nur insoweit primär steuererklärungspflichtig, wie seine zivilrechtliche Verwaltungsbefugnis reicht. Für Vermächtnisnehmer ist dies somit nur der Fall, wenn der Erblasser auch diesbezüglich eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat (vgl. BFH BStBl II 99, 529, 530 = ZEV 99, 325). Der BFH hat nun entschieden, dass die sich aus § 31 Abs. 5 ErbStG ergebende Pflicht des TV unabhängig davon entsteht, ob das Finanzamt (zuvor) die Erben zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert hat (vgl. BFH INF 00, 317 f.). Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Vorschenkungen gem. § 14 ErbStG. Damit er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, steht ihm nach wohl h.M. gem. §§ 2218, 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Erwerber zu (Palandt/Heinrichs, BGB, 68 Aufl., § 261 Rn. 8).
Praxishinweis | |
Verhält sich ein Erbe unkooperativ, sollte der TV, statt den Rechtsweg zu bestreiten, die Steuererklärung mit dem vorhandenen Wissen abgeben und das Finanzamt wegen der verweigerten Auskünfte an den Erben verweisen. |
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