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  • 01.11.2007 | Erbschaftsteuer

    Einschränkung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    von RA Holger Siebert FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    In der Praxis wird eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge gewählt. Motivlage ist häufig das steuerliche Progressionsgefälle zwischen Übergeber und Übernehmer. Der Sonderausgabenabzug beim Übernehmer wirkt sich stärker aus als die einkommenssteuerliche Belastung beim Übergeber. Hier ist eine Änderung geplant. Dazu im Einzelnen:  

     

    Nach Ansicht des BFH ist die Gestaltung privilegiert

    Versorgungsleistungen, die i.V. mit einer im steuerrechtlichen Sinne unentgeltlichen Vermögensübergabe stehen, stellen prinzipiell keine nicht abzugsfähigen Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 2 EStG dar (Großer Senat des BFH BStBl. 04 II, 95). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen genießt diese Gestaltung das Privileg, dass die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben in voller Höhe, wenn es sich um sog. dauernde Lasten und mit dem Ertragswert, wenn es sich um Leibrenten handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), abzugsfähig sind. Korrespondierend dazu sind die Versorgungsleistungen beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 EStG steuerbar (s. die Gesamtdarstellung Siebert, EE 05, 211 ff.).  

     

    Regierungsentwurf sieht Änderung vor

    Gemäß dem seit dem 26.7.07 vorliegenden Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 ist eine Einschränkung dieses Rechtsinstituts vorgesehen. Danach soll der Steuerabzug künftig nur noch bei Betriebsvermögen, nicht mehr jedoch bei Immobilien- oder Kapitalvermögen zulässig sein. Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dergestalt vor, dass ein Sonderausgabenabzug nur noch möglich sein soll, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. von § 13, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt, gegen Versorgungsleistungen übertragen wird. Konsequenter Weise findet in den Fällen, in denen der Sonderausgabenabzug nicht mehr zulässig ist, dann aber auch keine Versteuerung des Zuflusses beim Empfänger der Versorgungsleistung statt. Die Unterscheidung zwischen „Leibrenten“ und „dauernden Lasten“ soll abgeschafft werden. Die geplanten Änderungen sollen ab dem 1.1.08 gelten, § 52 Abs. 23e des Entwurfs. Für alle Altfälle soll die Gesetzesänderung ab 2013 angewendet werden.