07.01.2008 | Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-DBA mit Österreich gekündigt
Das Abkommen vom 4.10.54 zwischen der BRD und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern (ErbSt-DBA) ist von deutscher Seite zum Jahresende gekündigt worden. Entsprechend Art. 12 Abs. 2 dieses Abkommens tritt es damit am 1.1.08 außer Kraft. Der Beitrag stellt die Auswirkungen für Erblasser und Erben dar.
Hintergrund der Kündigung
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 7.3.07 § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Denn bei der Bemessung der Erbschaftsteuer in Österreich wird für unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) der dreifache Einheitswert herangezogen, bei sonstigem Vermögen dagegen nur der gemeine Wert. Für die Reparatur des Gesetzes hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist bis 31.7.08 eingeräumt. Lässt dieser die Frist ungenützt verstreichen, unterliegt der Erwerb von Todes wegen i.S. des § 2 ErbStG nicht mehr dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von 1955. In der Zwischenzeit gilt das Gesetz als versteinert (Versteinerungstheorie), weil es auf Erwerbe von Todes wegen bis 31.7.08 nach wie vor anzuwenden ist, aber aufgrund entschiedener Sache (res iudicata) beim VfGH nicht mehr wegen Verfassungswidrigkeit bekämpft werden kann. Dies führt zur kuriosen Situation, dass alle Erben, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Erwerber von Todes wegen in den Fällen, die nicht beim VfGH anhängig waren und nun auch nicht mehr anhängig werden können, die Erbschaftsteuer bezahlen müssen, obwohl der VfGH diese als verfassungswidrig erkannt hat. Diese Situation kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber innerhalb der Frist das Gesetz repariert oder dies mit sofortiger Wirkung aufhebt.
Am 22.6.07 erklärte der VfGH auch die Schenkungsteuer in der gegenwärtigen Gesetzesform für verfassungswidrig und gewährte dem Gesetzgeber ebenfalls eine Reparaturfrist bis 31.7.08.
Wegfall der Erbschaftsteuer in Österreich
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