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  • · Fachbeitrag · Internationales Erbrecht

    Die Immobilie in Spanien im Erbfall ‒ erbrechtliche Konsequenzen, Gestaltungsoptionen und Steuern

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Eigentümer von Immobilien im Ausland sind keine Seltenheit mehr. Dabei ist gerade Spanien sehr beliebt. Nachdem wir in EE 21, 33 die juristischen Grundlagen des spanischen Erbrechts insbesondere im Hinblick auf deutsche Residenten dargestellt haben, erläutert dieser Beitrag die tatsächliche Rechtsanwendung anhand eines konkreten Falles mit Konsequenzen für die Gestaltungspraxis. |

     

    Das letzte Wort über das anzuwendende Erbrecht hat in Spanien, vor allem wenn es sich um die Eintragung von Immobilien aus einer Erbschaft handelt, die Generaldirektion der Register und Notariate (DGRN). Von dieser Behörde hängt es ab, nach welchem Recht die Eintragung einer Immobilie, die auseiner Erbschaft stammt, zu erfolgen hat. Aufmerksamkeit ruft ein obiterDictum in einer Entscheidung vom 10.4.17 dieser Justizstelle hervor, die indirekt die aus meiner Sicht rechtsfehlerhafte Doktrin der Anwendung des Foralrechts auf Ausländer mit Wohnsitz in einer Region mit Foralrecht zu stützen scheint.

    1. Ein „Präzedenzfall“ und die Folgen

    Ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Alicante errichtete am 22.9.14 vor einem spanischen Notar ein Testament ohne konkrete Rechtswahl und verstarb am 12.10.15, sodass die EuErbVO auch für die Bestimmung des auf die Erbschaft anwendbaren Rechts Anwendung findet.