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  • 09.03.2011 | Erbschaftsteuer

    ErbStG: Diese Basics müssen Sie kennen

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Beginn und der Hemmung der Verjährung von Erbschaftsteuer sowie Maßnahmen des Beraters und seine Hinweispflichten auf Erbschaftsteuer.  

     

    Anzeige-/Steuererklärungspflicht und Festsetzungsverjährung

    Nach § 30 ErbStG besteht eine Anzeige- bzw. Steuererklärungspflicht. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb durch den Erwerber anzuzeigen. „Erwerber“ ist daher der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte.  

     

    Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO auf den Ablauf des Kalenderjahres festgelegt, in dem die Steuer entstanden ist (wegen der Steuerentstehung s. § 9 ErbStG, dazu Gemmer, EE 11, 34).