06.07.2011 | Erbschaftsteuer
Familienheim: Steuerliche Entlastung im Erbfall
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.
Mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz/ErbStRG vom 24.12.08, BGBl I 08, 3018) wurde die bisherige Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims (vgl. EE 11, 82) erweitert. Neben dem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können nun auch Kinder in den Genuss der Steuerfreistellung kommen, wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgt. Dazu im Einzelnen:
Begünstigung des überlebenden Ehegatten
Die seit 1.1.09 neu ins Gesetz aufgenommene Steuerbefreiung in § 13 Abs.1 Nr. 4b ErbStG befreit den Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen:
Übersicht: Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG |
- Der Erblasser muss bis zu seinem Tod im Familienheim gewohnt haben oder aus zwingenden Gründen (z.B. Pflegbedürftigkeit) daran gehindert gewesen sein.
- Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner muss in der erworbenen Wohnung unverzüglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Unschädlich ist, wenn er aus objektiv zwingenden Gründen bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Sollten die Hinderungsgründe innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb entfallen, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich aufzunehmen.
- Der Ehegatte/Lebenspartner darf nicht verpflichtet sein, das erworbene Familienheim aufgrund einer letztwilligen (z.B. Testament) oder rechtsgeschäftlichen (z.B. Erbvertrag) Verfügung des Erblassers auf einen Dritten zu übertragen.
- Der Ehegatte/Lebenspartner muss die Nutzung des Familienheims 10 Jahre aufrechterhalten. Gibt er vorher die Nutzung auf (z.B. durch Verkauf, Vermietung, unentgeltliche Überlassung, längerer Leerstand o.Ä.), entfällt die Befreiung rückwirkend (Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Unschädlich ist es, wenn der Ehegatte/Lebenspartner aus objektiv zwingenden Gründen an der weiteren Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Neben der Pflegebedürftigkeit zählt dazu auch sein Versterben.
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