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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Steuerbegünstigungen, Risiken und Fallen beim Erwerb eines „Familienheims“ von Todes wegen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Menschen verfügen über eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung oder ein Haus. Im Erbfall kann für dieses sogenannte „Familienheim“ ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer gewährt werden. Allerdings ist eine Befreiung an diverse Voraussetzungen geknüpft, die auch lange nach dem Erbfall erfüllt sein müssen. Anderenfalls entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und es besteht eine Anzeigepflicht beim Finanzamt. Grund genug, sich die aktuellen Voraussetzungen genau anzusehen, um zielführend beraten und gestalten zu können. |

    1. Zwei Begünstigungen für geerbte Familienheime

    Bewohnt der Erblasser eine eigene Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, geht das Eigentum daran im Erbfall auf den Erben über. Die Folge: Der für die Wohnung bzw. das Haus vom Finanzamt nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 und 157 ff. BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert unterliegt beim Erwerber der Erbschaftsteuer. Sollte das Erbe im Extremfall lediglich aus dieser Immobilie bestehen, könnte das bedeuten, dass der Erbe zur Tilgung seiner Steuerschulden die Immobilie veräußern muss. Das möchte der Gesetzgeber jedoch weitestgehend vermeiden. Deshalb hat er zwei Steuerbefreiungen für geerbte Familienheime geschaffen:

     

    • a) § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bei Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (nicht: Verlobte)