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  • 01.04.2006 | Erbschaftsteuer

    Gefahrenpotenzial bei Nießbrauchsvorbehalt für Betriebsvermögensfreibetrag

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht, Alsfeld

    Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen bietet sich als Gestaltungsmittel der Nießbrauchsvorbehalt an (Siebert, EE 05, 78 und 106). Fraglich ist, ob bei einer solchen Vereinbarung bei der Übergabe von Betriebsvermögen der Betriebsvermögensfreibetrag gleichermaßen gewährt wird. Der folgende Beitrag beantwortet diese Frage anhand eines praktischen Falls.  

     

    Der praktische Fall des FG Münster (DStRE 05, 962)

    Der Kläger hatte 1969 von seinen Eltern GmbH-Anteile und KG-Beteiligungen schenkweise erhalten. Die Eltern hatten sich an den KG-Beteiligungen das Nießbrauchsrecht vorbehalten, wobei dem jeweils überlebenden Ehegatten das Nießbrauchsrecht in vollem Umfang bis zu dessen Tod zustehen sollte. Im Jahr 1999 war, nachdem auch die Mutter verstorben war, das Nießbrauchsrecht erloschen.  

     

    Betriebsvermögensvergünstigung

    Gemäß § 13a ErbStG bleibt bei Betriebsvermögen i.S. von § 13a Abs. 4, § 12 Abs. 5 ErbStG ein Betrag von 225.000 EUR außer Betracht (Betriebsvermögensfreibetrag). Vom verbleibenden Wert werden gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG nur 65 Prozent besteuert (Siebert, EE 05, 28 und 196). Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gilt der Freibetrag für „inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG), beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran“.  

     

    Nach Ansicht des FG Münster fand im o.g. Fall eine unentgeltliche Übertragung der Kommanditbeteiligung statt, ohne dass die Begünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar wären. Begründung: Der Kläger ist 1969 wegen des Nießbrauchvorbehalts nicht Mitunternehmer geworden. Deshalb sind der Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag nicht anwendbar. Mangels Mitunternehmerstellung erwirbt der Beschenkte kein nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Die Begriffe „ganzer Gewerbebetrieb“, „Teilbetrieb“ oder „Beteiligung an einer Personengesellschaft“ sind wegen der Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Übertragung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ist nur begünstigt, wenn sie in Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils steht. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ist dagegen nicht begünstigt. Die Rechtslage beim Erwerb von Todes wegen ist nicht anders zu beurteilen.