05.10.2009 | Erbschaftsteuer
Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln nach der Erbschaftsteuerreform
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig
Die seit dem 1.1.09 geltenden steuerlichen Wertansätze werden künftig verstärkt zu gesetzlich fingierten Schenkungen bei gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln führen. Der folgende Beitrag zeigt die Probleme bei der steuerlichen Bewertung auf und gibt Ratschläge, wie bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge darauf reagiert werden sollte.
1. Steuerpflicht bei Abfindungen unter dem Steuerwert
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt, dass der durch den Tod eines Gesellschafters ausgelöste Übergang eines Gesellschaftsanteils bzw. Teils eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Schenkung auf den Todesfall „gilt“, „soweit“ der Steuerwert dieses Anteils zum Todeszeitpunkt Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Scheidet der Gesellschafter unter Lebenden gegen Abfindung aus, fingiert § 7 Abs. 7 ErbStG unter dem steuerlichen Anteilswert eine Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen Steuerwert des Anteils und gezahlter Abfindung (sog. Nettowert). Auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern, kommt es nicht an (BFH 1.7.92, II R 70/88, BStBl II 92, 921).
Wegen der Anforderungen des BGH an die Wirksamkeit von Abfindungsklauseln wurden in der Vertragspraxis bei Personen- oder Kapitalgesellschaften häufig Abfindungsklauseln vorgesehen, die zu 60 bis 80 Prozent des Verkehrswerts führten bzw. bei Kapitalgesellschaften auch die Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren. Da der Steuerwert von Beteiligungen an Personengesellschaften nach altem Erbschaftsteuerrecht als Substanzwert annähernd dem Buchwert der Beteiligung entsprach und die steuerliche Bewertung bei Kapitalgesellschaften bisher regelmäßig nach dem Stuttgarter Verfahren erfolgte, lag nur in wenigen Fällen ein Ausscheiden gegen eine unter dem Steuerwert liegende Abfindung vor.
Nach neuem Bewertungsrecht ist für Steuerzwecke der Verkehrswert als maßgeblicher Anteilswert zu ermitteln. Dieser fällt meist erheblich höher aus als der für Rechtsvorgänge bis Ende 2008 maßgebliche Steuerwert.
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