· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht
Kein negativer Erwerb bei übersteigendem Abfindungsanspruch
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Geht der Anteil eines aufgrund Todes ausgeschiedenen Gesellschafters an einer Gesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft über und übersteigt der Anteilswert die hierfür an Dritte zu leistenden Abfindungsansprüche, liegt in Höhe der Differenz eine Schenkung vor, § 3 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Der Fall, dass der Wert des auf die Mitgesellschafter übergegangenen Gesellschaftsanteils den auf ihn entfallenden Abfindungsanspruch unterschreitet, regelt das Gesetz nicht. Das FG Münster hat sich nun damit befasst, ob eine solche (negative) Differenz zu erfassen ist. |
Sachverhalt
Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob ein negativer Erwerb von Todes wegen bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist. Die Erblasserin (E) war neben ihren vier Kindern Kommanditistin der X GmbH & Co. KG. Jeder Kommanditist hatte eine Beteiligung von 20 Prozent. Nach dem Tod der E wurden der Kläger (K) und seine drei Geschwister zu ¼ Miterben. Der Gesellschaftsvertrag sah beim Tod eines Gesellschafters dessen Ausscheiden vor. Die Erben erhielten einen Abfindungsanspruch, der sich nach den näheren Vorgaben des Gesellschaftsvertrags errechnete. K und seine Geschwister setzten die Gesellschaft nach dem Tod der E fort. Deren Anteilsquoten erhöhten sich aufgrund anteiliger Anwachsung des Anteils der E auf jeweils 25 Prozent. Das gemäß Gesellschaftsvertrag berechnete Abfindungsguthaben wurde nicht an die Erben ausgezahlt, sondern in der E GmbH & Co. KG als feste Kapitalrücklage bilanziert, die verzinst wurde. In der Erbschaftsteuererklärung der Erbengemeinschaft wurde das Abfindungsguthaben als sonstige Forderung erklärt.
K begehrte den Ansatz eines negativen Erwerbs, da der Steuerwert des auf ihn als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteils niedriger war als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung jedoch die Negativdifferenz zwischen dem Anteilswert und dem auf K entfallenden Abfindungsanspruch nicht. Seine dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
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