07.01.2008 | Erbschaftsteuer
Neue Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück mit den Eckpunkten der Erbschaftsteuerreform liegen vor. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen gegenüber dem gültigen Recht (zur Reform auch Siebert, EE 07, 1).
Übersicht: Eckpfeiler der Erbschaftsteuerreform | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Persönliche Freibeträge: Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sollen geändert werden:
Sachliche Freibeträge: Geplante Änderungen der Befreiungen nach § 13 Abs. 1 ErbStG:
Steuertarife, § 19 ErbStG: Sie werden nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen. Für die Steuerklassen II + III wird ein zweistufiger, erhöhter Tarif eingeführt.
Achtung: Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen wie bisher nach Steuerklasse III behandelt werden. Ihr persönlicher Freibetrag soll allerdings auf 500.000 EUR (bisher 5.200 EUR) angehoben werden.
Betriebliches Vermögen: § 13a ErbStG mit dem erbschaftsteuerlichen Ansatz von Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Anteilen an Kapitalgesellschaften wird abgeschafft. Betriebliches Vermögen soll steuerlich verschont werden. Verschonungsmaßnahmen sind:
Zur Vermeidung von Missbrauch werden folgende Einschränkungen aufgenommen:
Noch zu klären: inwieweit die Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer und auch die latente Ertragsteuerbelastung mittelbar durch eine Einkommensteuerermäßigung bereinigt werden kann.
Verschonung von vermietetem Grundvermögen (Wohnimmobilien): Hier soll ein genereller Abschlag von 10 % der Bemessungsgrundlage erfolgen.
Bewertungsfragen: Stein des Anstoßes für das BVerfG war u.a., dass für die Erbschaftsteuer Entlastungen bestimmter Vermögensgruppen auf der Bewertungsebene vorgenommen wurden. Vorgabe des BVerfG: Grundsätzlich müsse ein dem Verkehrswert angenäherter Wert der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das Eckpunktepapier sieht hierzu Folgendes vor:
Betriebsvermögen: Grundsätzlich wird hier der sog. gemeine Wert vorgegeben. Dieser ist primär aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als 1 Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Fehlen zeitnahe Verkaufswerte, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode zu schätzen. Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.
Anteil an Kapitalgesellschaften: Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften stellt der Börsenkurs den gemeinen Wert dar. Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert ebenfalls aus zeitnahen Verkäufen zu ermitteln. Fehlen solche Daten, ist der Wert wie bei Betriebsvermögen zu schätzen.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Die Ermittlung des gemeinen Werts erfolgt grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren. Für die Wertermittlung ganzer Betriebe wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz gesetzlich mit 5,5 % festgelegt. Bei Veräußerung des gesamten Betriebs sowie bei Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren findet eine Neubewertung und ggf. Nachversteuerung statt.
Sonstige Vermögenswerte: Bei sonstigen Vermögenswerten, die nicht unter die vorgenannten Positionen fallen, gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
Inkrafttreten/Ausblick: Das neue Recht soll im 1. Halbjahr 08 in Kraft treten. Für Erbfälle (nicht Schenkungen) soll ein antragsgebundenes Wahlrecht ab 1.1.07 bis zum Inkrafttreten gelten, das neue Recht zu wählen. Wegen der Verschärfungen bei Erben der Steuerklassen II und III wird mit einer Flut von Adoptionen gerechnet, um in den Genuss der höheren Freibeträge und des günstigeren Steuertarifs zu kommen. Bei betrieblichen Vermögen wird sicher gestellt, dass mindestens 15 % davon der Besteuerung unterliegen. |