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  • 01.02.2010 | Erbschaftsteuer

    Wachstumsbeschleunigungsgesetz bringt neue Teilreform der Erbschaftsteuer

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Nach der Reform ist vor der Reform muss man meinen, sieht man, dass der Gesetzgeber die am 1.1.09 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform schon wieder überarbeitet hat. Die durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums im ErbStG vorgenommenen Änderungen sind mit Wirkung vom 1.1.10 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag zeigt die Änderungen bei der Besteuerung betrieblichen Vermögens und wie darüber hinaus die Steuertarife in der Steuerklasse II abgesenkt werden.  

     

    I. Verschonung betrieblicher Vermögen

    Damit Verschonungsvorschriften eingreifen, muss grundsätzlich begünstigungsfähiges Betriebsvermögen vorliegen. Darunter fällt folgendes Vermögen im Inland und im EU/WR-Gebiet:  

     

    • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    • Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Anteil an gewerblichen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
    • Freiberuflervermögen und Anteil an einer Personengesellschaft nach § 18 EStG
    • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker

     

    1. Verschonungsabschlag von 85 Prozent

    Ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent (§§ 13a, 13b Abs. 4 ErbStG) auf das begünstigungsfähige Vermögen wird grundsätzlich gewährt, wenn das anteilige Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Zusätzlich wird verlangt, dass vom Übernehmer eine bestimmte Behaltensfrist eingehalten und eine bestimmte Lohnsumme erreicht werden muss. Diese Behaltensfrist wurde nunmehr von 7 Jahre auf 5 Jahre gesenkt (§ 13a Abs. 5 S.1 ErbStG). Für diese Periode muss die Lohnsumme nunmehr 400 Prozent betragen (§ 13a Abs.1 S.2 ErbStG).