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  • 04.12.2008 | Erbschaftsteuer

    Neues zur Reform

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Nach der Entscheidung des BVerfG vom 7.11.06 (ZEV 07, 76) ist die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem GG unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebs-, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.08 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar.  

    Regierungsentwurf vom 11.12.07

    Am 11.12.07 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt (BR-Drucksache 4/08, dazu Siebert, EE 07, 1; 08, 1). Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:  

     

    Freibeträge/Steuersätze

    Die Freibeträge für nahe Angehörige sollen wie folgt steigen:  

     

    • Ehegatten von bisher 307.000 EUR auf 500.000 EUR,
    • Kinder des Erblassers von 205.000 EUR auf 400.000 EUR und
    • Enkelkinder von 51.200 EUR auf 200.000 EUR.