· Fachbeitrag · Erbeinsetzung
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: War Einheits- oder Trennungslösung gewollt?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Brandenburg hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 9.8.21 (3 W 67/21) im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments mit der Frage zu beschäftigen, ob die Einheitslösung (Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten) oder die Trennungslösung (Vor- und Nacherbfolge) angeordnet war. |
Sachverhalt
Die Eheleute M und F hatten zwei gemeinsame Kinder, S und T. Daneben hatte der M noch einen außerehelichen Sohn X. Offenbar war der Ehemann der vermögendere der beiden Ehegatten; das Familienwohnheim befand sich in seinem Alleineigentum. Die Eheleute errichteten Anfang 2007 ein gemeinschaftliches Testament. Darin ist geregelt: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Unsere Kinder sollen für den gesamten Nachlass nur die Erben des zuletzt Verstorbenen von uns sein.“ Weiter folgt eine Pflichtteilsstrafklausel.
Nach dem Tod des M beantragte die F auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments einen sie als unbeschränkte Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Der Erbschein wurde antragsgemäß erteilt. Wenig später stellte S den Antrag, den Erbschein einzuziehen. Er ist der Auffassung, die F sei lediglich Vorerbin und er und seine Schwester T als Nacherben berufen. Der E habe gewollt, dass das Vermögen der Eheleute nach dem Tod des Längstlebenden (nur) auf die beiden gemeinsamen Kinder übergehe. Für eine Vor- und Nacherbeneinsetzung spreche auch die Pflichtteilsstrafklausel.
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