01.11.2005 | Erbschaftsteuer
Nun entfällt er doch, der Betriebsvermögensfreibetrag!
Für den Erwerb von betrieblich gebundenem Vermögen besteht eine besondere sachliche Begünstigung, in dem neben einem Freibetrag von 225.000 EUR (§ 13a Abs. 1 ErbStG) als weitere Begünstigung ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent (§ 13a Abs. 2 ErbStG) vorgesehen ist. Hinzu kommt eine Tarifentlastung (§ 19a Abs. 2 ErbStG, vgl. dazu Siebert, EE 05, 28). Für diese Vergünstigungen sieht § 13a Abs. 5 ErbStG eine Behaltefrist von mindestens fünf Jahren vor, bei deren Unterschreitung der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend wegfallen. Diskutiert wird, ob der Wegfall der Begünstigungen auch eintritt, wenn dem Begünstigten der Wegfall gegen seinen Willen aufgezwungen wird, z.B. durch Gesellschafterbeschluss oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden mit der Auflösung des Betriebs. Der Beitrag zeigt dazu die Auffassung des BFH auf.
In seinem Beschluss vom 7.7.04 hatte der BFH im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung bei lediglich summarischer Prüfung eine teleologische Reduktion des Nachbesteuerungstatbestands in Betracht gezogen (ZEV 04, 431). Diese Rechtsprechung hat er aber inzwischen aufgegeben:
Die Entscheidung des BFH 16.2.05, II R 39/03 zum Betriebsvermögenfreibetrag |
Leitsatz: Der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2a S. 3 ErbStG a.F. (= § 13a Abs. 5 ErbStG) tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben worden ist. Eine teleologische Reduktion des Nachversteuerungstatbestands findet nicht statt (ZEV 05, 351).
Sachverhalt: Zum Nachlass gehörte ein KG-Anteil. Die KG stellte innerhalb der fünf-jährigen Behaltensfrist die Produktion ein, entließ sämtliche Arbeitnehmer und veräußerte ihr Vermögen einschließlich des Betriebsgrundstücks an verschiedene Erwerber. Im Streit stand, ob der Kläger des Verfahrens mit seinem Stimmrecht hätte die Betriebsaufgabe verhindern können.
Entscheidungsgründe: Es kommt letzlich auf die Möglichkeit des Erben zur Verhinderung der Betriebsaufgabe nicht an. Es liegen keine Gründe vor, den Betriebsvermögensfreibetrag trotz Aufgabe des Gewerbetriebs zu gewähren:
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