03.02.2009 | Erbschaftsteuer
Richtig Vererben und Verschenken nach der Erbschaftsteuerreform
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig
Am 1.1.09 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft getreten (BGBl I, 08, S. 3018). Lange hat es gedauert, bis sich die Politik zu der jetzt vorliegenden Reform entscheiden konnte. Bereits heute wird heftig darüber gestritten, ob das neue Erbschaftsteuerrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Allerdings bleibt festzuhalten: Die neue Erbschaftsteuer ist da. Steuerpflichtige und ihre Berater sind jetzt gefordert, aus dem gefundenen Ergebnis das Beste zu machen und ihre Nachfolgestrategien hieran zu orientieren. Der folgende Beitrag zeigt an ausgewählten Fällen die Stärken und Schwächen der Erbschaftsteuerreform auf (zur Reform auch Siebert, EE 08, 199).
Neu zu bewertende Gestaltungsüberlegungen
Folgende nach altem Recht steuerwirksame Gestaltungen haben nach der Erbschaftsteuerreform nicht mehr die gewünschten Effekte oder werden sie zumindest nicht mehr im bisherigen Umfang erzielen:
- Mittelbare Grundstücksschenkung: Mit der mittelbaren Grundstücksschenkung konnten Steuerpflichtige die nach altem Recht für Steuerzwecke bestehenden Bewertungsunterschiede bei Grund- und Geldvermögen nutzen. Diese Art der Schenkung ist mit der Änderung des Bewertungsgesetzes jetzt in vielen Fällen uninteressant. Da das alte Bewertungsgesetz eine Bewertung von Immobilienvermögen nach privilegierten Steuerwerten vorsah, wird es jetzt entsprechend den Vorgaben des BVerfG für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet. Im Regelfall fallen somit die mit dieser Gestaltung verbundenen Vorteile weg.
- Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Ein beliebtes Gestaltungsinstrument für die Übertragung von Vermögen war die gewerblich geprägte Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Dieses Modell wird jetzt nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen. Denn nach den Neuregelungen liegt begünstigungsfähiges Betriebsvermögen nur vor, wenn die Verwaltungsvermögensquote nicht mehr als 50 Prozent beträgt.
Beizubehaltende Gestaltungsmöglichkeiten
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