01.07.2010 | Erbschaftsteuer
Steuerbescheid: Aussetzung der Vollziehung
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
Weder ein Einspruch noch eine Klage oder Revision haben - von Ausnahmen abgesehen (z.B. § 284 Abs. 6 AO) - aufschiebende Wirkung. D. h., auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, kann die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt vollziehen. Der Steuerpflichtige muss also z.B. die streitige Steuer zum fälligen Zeitpunkt zahlen, § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt werden, § 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO. Dazu im Einzelnen:
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) sollte zweckmäßigerweise mit Einlegung des Rechtsbehelfs, kann aber auch später gestellt werden. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen. Ist ein Verwaltungsakt schon vollzogen, z.B. wenn die strittige Steuer bereits bezahlt wurde, kommt eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht. Eine Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich bereits geleisteter Vorauszahlungen bzw. einbehaltener Abzugsbeträge, z.B. Lohn- oder Kapitalertragsteuer, ist jedoch grundsätzlich nicht möglich.
Durch die AdV wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Finanzamt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen Gebrauch machen (BFH BStBl. 96 II, 55). Die AdV - ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt - führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung, § 231 Abs. 1 AO. Soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, werden Aussetzungszinsen i.H. von 0,5 Prozent pro Monat erhoben, §§ 237, 238 Abs. 1 AO.
Die Voraussetzungen für die AdV sind für alle Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage, Revision) grundsätzlich gleich: Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 361 Abs. 2 S. 2 AO, § 69 Abs. 2 S. 2 FGO.
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