02.09.2009 | Erbschaftsteuer
Steueroptimierung: Müssen jetzt gewerblich geprägte GmbH & Co. KG umgestaltet werden?
von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig
Einem Klassiker der steuerlichen Gestaltungsberatung ist durch die Erbschaftsteuerreform die Grundlage entzogen. Die Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen - insbesondere Grundvermögen - auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. bringt keine steuerlichen Vorteile mehr. Denn nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ist nun Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz vom begünstigten Vermögen grundsätzlich ausgenommen. Die Gestaltungsberatung steht vor der Aufgabe, in diesem Bereich neue Wege zu finden.
1. Gewerbliche Wohnungsvermietung
Überlegt wird derzeit in diesem Zusammenhang die Umwandlung in gewerbliche Wohnungsunternehmen, da die gewerbliche Wohnungsvermietung von der Neuregelung ausgenommen wurde. Denn gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens sind auch Unternehmen begünstigt worden, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist. Im Focus der Regelungen steht die Vorschrift des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG. Im Einzelnen muss
- es sich bei dem zur Nutzung überlassenen Grundbesitz um Betriebsvermögen, gesamthänderisch gebundenes Betriebsvermögen oder Vermögen einer Kapitalgesellschaft (Betriebsvermögen) handeln,
- Hauptzweck des Betriebs die Vermietung von Wohnungen i.S. von § 181 Abs. 9 BewG sein und
- der Betrieb die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllen.
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