01.03.2006 | Erbschaftsteuer
Unterliegen Fälle mit Auslandsbezug der deutschen Erbschaftsteuer?
Erbschaftsteuerpflichtig ist grundsätzlich der Erwerber, also derjenige, der durch den Erbfall bzw. die Schenkung bereichert wurde. Bei einer Schenkung schuldet daneben auch der Schenker die Steuer, § 20 ErbStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch Fälle mit Auslandsberührung der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Der Beitrag zeigt die verschiedenen Möglichkeiten einer Steuerpflicht auf.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn zum Besteuerungszeitpunkt der Erblasser bzw. der Schenker oder der Erwerber Inländer sind, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Als Inländer gelten insoweit
- natürliche Personen, die im Inland
- einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben und
- deutsche Staatsangehörige ohne inländischen Wohnsitz, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.
Auf völkerrechtlicher Ebene (§ 2 AO) kann Auslandsvermögen von der deutschen Erbschaftsteuer befreit sein, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) geregelt ist.
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