· Fachbeitrag · Wertermittlung
Nachweislast und Optionen zur Bewertung von Grundbesitz nach aktueller BFH-Rechtsprechung
von RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M./M.M., FA Steuerrecht undFA Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
| In der Praxis kommt folgende Konstellation häufig vor: Der Steuerpflichtige ist mit der ‒ typisierten ‒ Bewertung einer im Schenkungs- oder Erbweg erworbenen Immobilie durch das Finanzamt (FA) nicht einverstanden. Er bringt dann Einwendungen gegen die Bewertung vor und/oder beruft sich auf ein abweichendes Sachverständigengutachten. Vor diesem Hintergrund hat sich der BFH nunmehr mit der sehr praxisrelevanten Fragebeschäftigt, welche Anforderungen an die Vortragslast des Steuerpflichtigen zu stellen sind, um eine abweichende Bewertung zu erreichen. |
1. Der zugrunde liegende Fall
Der Lebensgefährte der Klägerin K übertrug dieser das Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, welches sie beide bewohnen. Der Wert des im Jahr 1810 errichteten Gebäudes, welches sich in einem schlechten baulichen Zustand befand, wurde im notariellen Übertragungsvertrag mit 4.000 EUR angegeben. Das für die Feststellung zuständige FA setzte den Wert im Sachwertverfahren mit 58.359 EUR fest. Dies erfolgte unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung von 100 Prozent bei Ansatz des Mindestwertes von 30 Prozent des ermittelten Gebäuderegelherstellungswertes gemäß § 190 Abs. 4 S. 5 BewG.
Der Einspruch der K gegen den Feststellungsbescheid wurde zurückgewiesen. In dem folgenden Klageverfahren berief sich K auf einen ruinösen Bauzustand des Gebäudes. Zudem sei sie nicht in der Lage, die Kosten eines Gutachtens aufzubringen. Zum Beweis des niedrigeren Wertes des Gebäudes beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage als unbegründet ab, da die Bewertung zutreffend gewesen sei und K keinen niedrigeren gemeinen Wert nachgewiesen habe.
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