01.01.2007 | Erbschaftsteuer
Was erwartet uns mit der Erbschaftsteuerreform?
Am 25.10.06 hat die Bundesregierung den lang erwarteten Reformentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgelegt (Abruf-Nr. 063006; dazu auch Brüggemann, Erbfolgebesteuerung 06, 279 und 296; einen Sonderdruck zu diesem Thema können Sie kostenlos anfordern: Fax 02596 922-99, kein Fax-Abruf!). Im Wesentlichen sind Änderungen im Bereich der Unternehmensnachfolge und bei der Bewertung und Besteuerung von Immobilienerwerben geplant. Zwar wird nach wie vor die Entscheidung des BVerfG (1 BvL 10/02) im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewertungsansätze im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer erwartet und es ist daher denkbar, dass der Gesetzentwurf im kommenden Frühjahr aus diesem Grund noch einmal überprüft wird.
Wichtig: Trotzdem werden Erben und Personen, die eine Firma übernehmen, bereits ab dem 1.1.07 die gesetzlichen Neuregelungen des Entwurfs in Anspruch nehmen können. Sie können ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf die für sie günstigere Regelung stellen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Änderungen daher zusammen.
Checkliste: Erbschaftsteuerreform und Unternehmensnachfolge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wesentlicher Reforminhalt: Der Reformentwurf (ErbStG-E, Abruf-Nr. 063006) ) basiert im Wesentlichen auf dem sog. „Bayerischen Modell“. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden soll. Die gestundete Steuer soll in zehn Jahresraten erlöschen, wenn der Betrieb weiterbetrieben wird. Führt der Nachfolger den Betrieb über zehn Jahre fort, soll die Steuer ganz entfallen.
Derzeit gültige Vergünstigungen für Betriebsvermögen: Das bisher gültige Recht gewährt für betriebliches Vermögen (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) zunächst auf das begünstigte Vermögen einen Freibetrag von 225.000 EUR, § 13a Abs. 1 ErbStG. Vom verbleibenden Betrag ist ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent vorzunehmen, § 13a Abs. 2 ErbStG. Für die Steuerklasse II und III wird zudem eine Tarifermäßigung gemäß § 19a ErbStG angewendet. Gemäß § 13a Abs. 5, § 19a Abs. 5 ErbStG fallen die genannten Vergünstigungen rückwirkend weg, wenn nicht eine Behaltensfrist von fünf Jahren eingehalten wird.
Reformentwurf: Nach dem Reformentwurf wird künftig nur noch sog. Produktivvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt. Liegt solches vor, wird die hierauf entfallende Erbschaftsteuer gestundet und erlischt in zehn Jahresraten, wenn der Betrieb fortgeführt wird (§ 28 Abs. 2 ErbStG-E) und keine schädlichen Verwendungen (§ 28 Abs. 3 ErbStG-E) erfolgen.
Bei Kapitalgesellschaften muss die Beteiligung mehr als 25 Prozent betragen.
Rechtsvergleich: Bei einer Gegenüberstellung reinen Betriebsvermögens stellt sich die Steuerlast nach dem Entwurf regelmäßig günstiger dar:
Beispiel: Die Vermögensaufstellung des Betriebs hat folgende Positionen (alle Beträge in EUR):
Besteuerung nach geltendem Recht
Künftige Besteuerung (Ermittlung begünstigtes Vermögen)
Wenngleich betriebliches Vermögen auf den ersten Blick stärker begünstigt wird, ist doch nicht zu verkennen, dass sich in den Fällen, in denen neben dem betrieblichen auch nicht begünstigtes Vermögen vererbt wird, ein Progressionsschub gegenüber dem alten Recht eintreten kann. Dies liegt darin begründet, dass es nach dem derzeit gültigen Recht durch den gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG gewährten Bewertungsabschlag von 35 Prozent regelmäßig zur deutlichen Progressionsminderung kam.
Übergangsregelung:
Beurteilung der geplanten Änderung: Betrachtet man isoliert den reinen Bereich von betrieblichen Produktivvermögen, führt die Reform zweifelsfrei zu einer weiteren Entlastung der Betriebe, soweit eine Fortführung gewährleistet ist. Durch die Beschränkung der Vergünstigungen auf Produktivvermögen fallen Vergünstigungen künftig für verschiedene Vermögenswerte weg. Da eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht mehr stattfinden wird, kann dies bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe durch die stärkere Progressionswirkung nachteilig sein.
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