03.05.2011 | Erbschaftsteuer
Zahlung festgesetzter ausländischer Schenkungsteuer ist rückwirkendes Ereignis
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar (BFH 22.9.10, II R 54/09, ZEV 11, 150, Abruf-Nr. 104286). |
Sachverhalt
Die Mutter (Schenkerin) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wandte diesem Geldbeträge zu. Ihr Wohnsitz befand sich zum Zeitpunkt der Zuwendungen im Kanton Tessin (Schweiz). Der Kläger war Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 ErbStG. Nachdem er die Zuwendungen gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA) erklärt hatte, setzte dieser mit Bescheiden Schenkungsteuer dafür fest. Er berücksichtigte dabei mehrere Vorschenkungen. Die Finanzbehörde des Kantons Tessin setzte mit Bescheid ebenfalls Schenkungsteuer für diese Zuwendungen fest. Der Kläger bezahlte diese Schenkungsteuer und beantragte beim FA, sie unter Änderung der Bescheide auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen. Das FA lehnte dies mit Bescheid ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG gab der Klage statt. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die tessinische Schenkungsteuer ist nach § 21 ErbStG auf die (deutsche) Schenkungsteuer anzurechnen. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG erfolgt auf Antrag eine Anrechnung der ausländischen Steuer. Voraussetzung dafür ist Folgendes: In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG muss der Erwerber in einem ausländischen Staat mit seinem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dürfen nicht anzuwenden sein. Die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer darf keinem Ermäßigungstatbestand unterliegen und muss gezahlt worden sein. Die Anrechnung erfolgt insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Im Streitfall ist der Tatbestand des § 21 ErbStG aus folgenden Gründen erfüllt:
Die Schenkungsteuerbescheide sind gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Denn bei der Zahlung der festgesetzten tessinischen Schenkungsteuer handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis. Gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
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